Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss

 In Veröffentlichungen

Das Bundesverfassungsgericht hat sich im April 2017 in seinem Beschluss „2 BvR 2551/12“ mit den Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluss auseinandersetzen müssen. Anlass dazu war der Konflikt zwischen den Normen der StPO bezüglich Durchsuchung (§§ 102, 103, 105 StPO) und dem Grundgesetz, speziell Artikel 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) sowie Artikel 2 GG (Einschränkung allgemeiner Handlungsfreiheit).

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 2011 wurden Geschäftsräume der Vermögensverwaltung „BFIN“ durchsucht. Der Untersuchung vorangestellt war der Erwerb einer Daten-CD mit Informationen über Steuerhinterzieher durch das Land Nordrhein-Westfalen. Eine Vielzahl der Betroffenen unterhielt Geschäftsbeziehungen zur „BFIN“. Aufgrund gewonnener Erkenntnisse wurde gegen sieben Mitarbeiter der „BFIN“ ein Ermittlungsverfahren aufgrund Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung eröffnet.

Der Durchsuchungsbeschluss für die Geschäftsräume der „BFIN“ wurde ca. einen Monat vor der Durchsuchung vom AG Bochum genehmigt sowie die Beschlagnahme einer Vielzahl von Unterlagen und Beweismitteln angeordnet.

Begründung für die Untersuchung seien laut dem AG Anhaltspunkte dafür, dass die sieben Beschuldigten über Jahre systematische Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet hätten und aufgrund persönlicher Verflechtungen mit weiteren Verwaltungsfirmen auf der Fahndungsliste sich eine Straftat geradezu „anbahnt“.

Die „BFIN“ wandte sich gegen die Durchsuchung. Nach dem Instanzenzug durch das AG sowie LG rügt die Beschwerdeführerin nun ihre Verletzung aus Art. 2 I, 13 I, II GG vor dem Bundesverfassungsgericht. Dies begründete Sie mit der fehlenden Konkretisierung der vorgeworfenen Beihilfehandlung, der fehlenden Nennung der Haupttäter sowie des Tatzeitraums. Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs einer solchen Durchsuchung muss eine solche durch einen Richter angeordnet werden, welcher den Tatvorwurf und die konkreten Beweismittel zuvor so beschreiben muss, dass der äußere Rahmen für die inneren Zwangsmaßnahmen als „abgesteckt“ gilt. Diese Beschreibung muss nach dem Einzelfall so genau wie möglich erfolgen, damit der Beschuldigte seinerseits die Ausführung kontrollieren und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten kann. Dies war hier nach Ansicht des BverfG nicht der Fall.

Problematisch erscheint hier die mangelhafte Konkretisierung des Tatzeitraums. Dies wird lediglich vom Richter mit Anhaltspunkten unterfüttert und mit Umschreibungen wie „über Jahre hinweg“ unkonkret dargelegt. Hier konnte an keiner Stelle erkannt werden, ab welchem Zeitpunkt die Beschuldigten denn überhaupt mit den verdächtigten Beihilfehandlungen begonnen haben. Es liegen lediglich Arbeitsverträge vor, welche ab einem bestimmten Zeitpunkt beginnen, diese haben jedoch mangelhafte Aussage über den Beginn der Teilnahmehandlung. Dies schlägt sich vor allem auch in den bei laufenden Verjährungsfristen nieder.

Auch der Tatbeitrag, also das konkrete Beihelfen der Angeklagten, wird vom Richter des AG in keiner Weise hervorgehoben oder konkretisiert, sondern eher ein „Generalverdacht“ unterstellt. Dies genügt jedoch nicht den Anforderungen eines solch schwerwiegenden Grundrechtseingriffs.

Aufgrund mangelnder Begrenzung des Tatzeitraums sowie der fehlenden Präzisierung des Tatbeitrags konnte der Durchsuchungsbeschluss seiner Begrenzungsfunktion nicht gerecht werden und war somit verfassungswidrig (BverfG, Beschluss vom 04.04.2017 – 2 BvR 2551/12).

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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