Bei Führerscheinentzug nach § 69 Abs. 1 StGB muss Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen umfassend tatrichterlich begründet werden

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Die Richter des Bundesgerichtshofes haben in ihrer verkehrsrechtlichen Entscheidung vom 27.03.2019 die Begründungspflicht des § 69 Abs. 1 StGB bei der Maßregelung des Fahrerlaubnisentzuges weiter konkretisiert.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte wurde vom erstinstanzlich-zuständigem Landgericht Konstanz aufgrund eines Verstoßes gegen § 21 Abs. 1 Nr.1 Straßenverkehrsgesetz verurteilt, da dieser bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle keine gültige Fahrerlaubnis vorweisen konnte.

Obwohl auch der § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ein solches Straßenverkehrsdelikt ist, bei dem eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB üblich ist, müsse dennoch das Tatbestandsmerkmal der „Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen“ bei dem Beklagten erfüllt sein.

§ 69 Abs. 2 StGB stellt eine Regelvermutung für die „Ungeeignetheit“ auf, wenn bestimmte Strafvorschriften der sogenannten „gemeingefährlichen Straftaten“  (§§ 315ff. StGB) erfüllt wurden. In diesem Katalog wird beispielsweise die „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 StGB aufgelistet, Straftatbestände aus dem StVG sind dort jedoch nicht explizit gelistet. Demnach fehlt auch die Annahme einer Regelvermutung der Ungeeignetheit für den Verstoß des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.

Das zuständige Landgericht hat somit eine ausführliche Begründung für die Ungeeignetheit des Beklagten zu unterbreiten. Die Tatrichter des LG begründeten die Ungeeignetheit jedoch lediglich mit der Führung ohne Fahrerlaubnis, es fand keine weitere tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles statt.

Dagegen wandte sich der Beklagte mit einer Revision zum Bundesgerichtshof. Dieser urteilte, dass die Begründung des Landgerichtes nicht ausreicht, sondern eine Gesamtwürdigung jeglicher Umstände auch in Verbindung zur Täterpersönlichkeit durch die Richter erfolgen muss, wenn das Delikt nicht im Regelvermutungskatalog des § 69 Abs. 2 StGB aufgelistet ist.

Die Entscheidung wurde nach Konrektisierung der Begründetheitsobliegenheit zurück an das Landgericht Konstanz verwiesen.

BGH, Beschl. v.  27.03.2019 4 StR 360/18

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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