Die neue Version des Geldwäschetatbestandes nach § 261 StGB – Neuerungen im Überblick

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Im Jahre 2021 wurde einer der wichtigsten Normen des deutschen Strafgesetzbuches mit dem „Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung gegen Geldwäsche“ neu aufgesetzt. Es ist die Rede vom Geldwäschetatbestand nach § 261 StGB. Durch die Neuauflage des „Klassikers“ soll es für die Verfolgungsbehörden in Deutschland zu einer erhöhten Praxistauglichkeit führen.

Damit eine solch erhöhte Praxistauglichkeit erreicht werden kann, gibt es meist nur eine notwendige Schraube, an welcher seitens des Gesetzgebers ordentlich gedreht werden kann: Die Herabsetzung der Voraussetzungen zur Erfüllung des Straftatbestandes. Durch diesen Trick kommt es automatisch zu einem breiteren Tatbestand, welcher es ermöglicht, mehrere Handlungen zu verfolgen und dadurch mehr Anklagen seitens der Staatsanwaltschaft und mehr Verurteilungen seitens der Gerichte zu erzeugen.

Der Gesetzgeber hat jedoch eines der wichtigsten Punkte der Neuauflage nicht bedacht: Das es hinsichtlich dieses Straftatbestandes meist eher naive Opfer trifft, welche aufgrund der Änderungen nun zu Tätern in einem Strafprozess gemacht werden, ist für den Gesetzesgeber offenbar nicht relevant.

Was ist der Tatbestand der Geldwäsche eigentlich?

Mit der Geldwäsche meinte man umgangssprachlich die Verschleierung der Herkunft von Geldern, welche zu einem hohen Prozentsatz aus rechtswidrigen Handlungen stammen. Dieser Begriff hat sich demnach so manifestiert, dass er sogar offiziell im deutschen Strafgesetzbuch so genannt ist. Während dieser Verschleierungshandlung nutzen viele Betrüger meist leichtgläubige Menschen und locken diese mit Provisionen, um beispielsweise für Sie einfache Transaktionen in die Tat umzusetzen. Ein Beispiel, welches den Tatbestand der Geldwäsche bereits erfüllen würde, wäre die zur – Verfügungsstellung eines Girokontos, damit man für jemanden Geld „vermittelt“.

Das reicht allein jedoch noch nicht für den Straftatbestand aus. Hier ist nach der Neuerung des Gesetzes zu differenzieren:

Nach der alten Rechtslage musste der Wertgegenstand, welcher meist aus Geld besteht, aus einer bestimmten schwerwiegenden Straftat herrühren, dass eine Geldwäschehandlung in Betracht kommt. Dies stellte sich als großes Hindernis für die Erfüllung des Straftatbestandes heraus.

Nach der neuen Rechtslage sieht die Norm nun vor, das Geld oder den Wertgegenstand zu einem ausreichenden „Tatmittel“ aufzustufen, lediglich wenn es aus einer rechtswidrigen Tat stammt.

Das führt dazu, dass die Schwelle der Schwere der Tat nicht mehr gegeben ist und somit nun jede rechtswidrige Tat ausreicht, um als Vortat für den Straftatbestand des § 261 StGB zu gelten. In der Praxis zeigt sich das gehäuft in Betrugsfällen als vorgeschaltete Instanz.

Eine weitere schwerwiegende Änderung der Reform zeigt sich darin, dass bereits grob fahrlässiges Handeln (§ 261 Abs. 6 StGB) ausreicht, um den Straftatbestand zu erfüllen. Dies ist eine Interpretationswiese für jegliche Staatsanwaltschaften und kann besonders naive und leichtgläubige Menschen schnell in die Opferrolle bringen.

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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