Diebstahl mit Waffen § 244 StGB: Mitführung eines Pfeffersprays führte zu Freiheitsstrafe / Haft

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.09.2017 konkretisiert, dass auch ein einfaches Pfefferspray, welches im freien Handel erhältlich ist, mindestens als gefährliches Werkzeug nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB zu klassifizieren ist. Demnach sei bereits das Mitführen ausreichend, um den Straftatbestand des § 244 StGB zu erfüllen, welcher eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorschreibt.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte verkaufte dem Zeugen im Herbst 2015 etwa 140 Gramm Marihuana auf Kommission. Als Kaufpreis waren 1.200 € vereinbart worden, welche jedoch trotz mehreren Nachfragen nicht beglichen wurden. Der Angeklagte, welcher einen Hang zu übermäßigen Konsum von synthetischen Cannabinoiden entwickelt hat, drohte dem „Schuldner“ sogar, eine Anzeige bei der Polizei aufzugeben, dass dieser den Betrag einfach gestohlen hat. Auch diese bekräftigte Aufforderung führte aber nicht zur Zahlung der 1.200 €.

Der Beschuldigte beschloss, den Kaufpreis persönlich einzufordern. Dabei war ihm bewusst, dass er den aus dem Betäubungsmittelgeschäft herrührenden Geldbetrag nicht mit zivilrechtlichen Mitteln eintreiben könne, sondern ein selbständiges Tätigwerden erforderlich sein würde. Mit einer Dose Pfefferspray bewaffnet tauchte er dann bei dem „Schuldner“ auf und forderte erneut die Zahlung der ausbleibenden Summe. Der Zeuge lehnte ab und sagte, dass er nicht bezahlen werde. Daraufhin schlug der Angeklagte den Geschädigten mit der Faust in das Gesicht und sprühte Pfefferspray in dessen Richtung, ohne diesen allerdings zu treffen. Der Zeuge floh aus dem Zimmer und informierte die Polizei telefonisch über den Vorfall. Der Angeklagte nahm einen Laptop des Zeugen mit (Wert ca. 300 €), welchen er diesem auf Dauer entziehen wollte und flüchtete durch das Fenster.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft wandte sich mit einer Revision zum Bundesgerichtshof und forderte die Korrektur des Schuldspruchs in Bezugnahme auf den einfachen Diebstahl nach § 242 StGB.

Dies bestätigte der BGH und nimmt an, dass es sich nicht lediglich um einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB handelt, sondern das Landgericht zu einem Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB hätte verurteilen müssen. Dies begründeten die Richter aus Karlsruhe wie folgt:

Das Pfefferspray an sich ist ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob es sich um eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug im Sinne des § 244 StGB handelt, da der Inhalt der Dose nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit dazu geeignet ist, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Nach den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass der Angeklagte das Pfefferspray während der gesamten Ausführungsphase des Diebstahls am Laptop gebrauchs – und zugriffsbereit bei sich geführt hat. Wäre es zu einem weiteren Zwischenfall gekommen, so hätte er ohne nennenswerten Zeitaufwand, oder Schwierigkeiten zu dem Mittel greifen können, um sich beispielsweise den Erhalt der Beute zu sichern.

Die vorherige Nutzung des Sprays gegen den Zeugen umfasst ein anderes Tatgeschehen der versuchten räuberischen Erpressung und ist in Hinsicht zum Diebstahl des Laptops getrennt zu betrachten.

Letztendlich hob der BGH den Schuldspruch des Urteils vom Landgericht auf und verwies die Sache erneut an die zuständige Strafkammer, welche den Schuldspruch in Verbindung mit der Freiheitsstrafe korrigieren muss (BGH 1 StR 112/17 – 20. September 2017).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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