Unfallfucht? „Bedeutender Fremdschaden“ laut § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erst ab 2.500 €

 In Veröffentlichungen

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat sich erneut bezüglich der Schwelle des „bedeutenden Fremdschadens“ aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB geäußert und hält an der eigenen „2.500€ – Rechtsprechung“ fest.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte befuhr im Februar 2019 mit seinem Ford Ranger die A73 nähe Nürnberg. Bei einem Spurwechselmanöver kollidierte dieser mit einem PKW, welcher soeben auf der linken Spur überholen wollte. Obwohl der Angeklagte bemerkt haben soll, dass es sich objektiv um einen nicht unbedeutsamen Fremdschaden handelte, verließ er die Unfallstelle vor Möglichkeit der Feststellung seiner Identität sowie der zusammenhängenden Schadensregulierung.

Das daraufhin angestrebte Gutachten stellte einen Schaden von 1984,72 € netto am überholenden PKW fest.

Nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kann sich das Gericht nach der Regelvermutung der „Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen“ orientieren, wenn bei der Erfüllung des § 142 Abs. 1 StGB ein bedeutender Fremdschaden eingetreten ist. Dieser Wert gilt in der Rechtsprechung jedoch immer noch als umstritten und wird an den ordentlichen Gerichten unterschiedlich bewertet.

Ein Meilenstein, an welchen sich die meisten Landgerichte orientiert haben, war ein Schaden von 1.800 € netto. Dies wurde bis 2017 in ständiger Rechtsprechung praktiziert und weitestgehend auch so angewendet, außer ein Fall erforderte eine sorgfältige Einzelfallabwägung.

Mit dem Beschluss vom 05.12.2019 des Landgerichts Nürnberg-Fürth wurde dieser Wert auf 2.500 € netto angehoben. Die Richter begründeten dies wie folgt:

Der § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB sanktioniert neben dem bedeutsamen Fremdschaden auch die Verletzung von Leib und Leben, was eine Ungeeignetheit begründe. Dieser Aspekt müsse in Betrachtung zum Sachschaden dort eher restriktiv ausgelegt werden. Des Weiteren solle der Betrag erhöht werden, da die Verbraucherpreise für Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen in den letzten Jahren angestiegen seien. So erhoffe sich die Kammer einen inflationären Ausgleich im Sinne der Billigkeit.

Im vorangegangenen Sachverhalt hat die Kammer des Landgerichts die Entscheidung des Amtsgerichtes, welches den Fahrzeugführer nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB als ungeeignet betrachtete, aufgehoben und das Urteil nach der 2.500 € – Rechtsprechung angepasst.

Die Fahrerlaubnisentziehung des Amtsgerichts war demnach rückgängig zu machen, da der Täter nicht in den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB fiel (LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. Dezember 2019).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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