Erkennungsdienstliche Behandlung

    Erkennungsdienstliche Behandlung — Maßnahmen prüfen und abwehren

    Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden zur Erfassung von Identifikationsdaten — Fingerabdrücke, Lichtbilder, Handflächenabdrücke oder die Feststellung körperlicher Merkmale. Für solche Maßnahmen gelten strenge Vorschriften nach § 81b StPO. Wir prüfen, ob Sie sich erfolgreich dagegen wehren können.

    Ihre Vorteile mit Kanzlei Skana

    • Prüfung der Rechtmäßigkeit nach § 81b Abs. 1 oder Abs. 2 StPO
    • Widerspruch und Klage gegen ED-Anordnungen
    • Anträge auf Löschung der gespeicherten Daten
    • Schutz Ihrer informationellen Selbstbestimmung
    • Vertretung gegenüber Polizei und Verwaltungsgerichten
    • Über 25 Jahre Erfahrung im Strafprozessrecht
    • Bundesweite Vertretung
    • Schnelle Reaktion bei kurzen Fristen

    § 81b StPO — zwei verschiedene Rechtsgrundlagen

    Absatz 1 erlaubt die ED-Behandlung zu Zwecken des laufenden Verfahrens. Absatz 2 dient der Vorbeugung künftiger Straftaten — und wird häufig zu Unrecht angeordnet. Wir prüfen die Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit jeder Anordnung im Detail.

    Welche Daten werden erhoben?

    Typischerweise: Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke, Lichtbilder (Frontal- und Profilaufnahmen), Beschreibung körperlicher Merkmale (Tätowierungen, Narben). DNA-Proben fallen unter § 81g StPO und unterliegen besonderen Voraussetzungen.

    Löschung der Daten erreichen

    Auch wenn die ED-Behandlung zunächst rechtmäßig war, kann später die Löschung beantragt werden — insbesondere bei Verfahrenseinstellung, Freispruch oder nach Ablauf bestimmter Fristen. Wir setzen Ihre Rechte gegenüber den Behörden durch.

    Ihr Anwalt

    Warum Rechtsanwalt Sven Skana?

    Seit über 25 Jahren ist Sven Skana als Anwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Verkehrsrecht tätig — mit über 5.000 erfolgreich vertretenen Mandanten bundesweit. Er kennt die Taktiken von Polizei und Staatsanwaltschaft, deckt Verfahrensfehler auf und verteidigt Sie kompromisslos.

    • Über 25 Jahre Erfahrung im Strafrecht
    • Bundesweite Vertretung ohne Mehrkosten
    • Erreichbar 7 Tage die Woche, 8–20 Uhr
    • Anwaltswechsel jederzeit ohne Zusatzkosten
    • Transparente Kosten — keine versteckten Gebühren
    Rechtsanwalt Sven Skana

    Häufige Fragen

    Antworten auf Ihre Fragen

    Muss ich der Anordnung Folge leisten?+
    Bei einer rechtmäßigen Anordnung grundsätzlich ja — notfalls auch mit unmittelbarem Zwang. Sie können aber Widerspruch einlegen und die Vollziehung gerichtlich überprüfen lassen.
    Was ist der Unterschied zwischen § 81b Abs. 1 und Abs. 2 StPO?+
    Abs. 1 dient dem konkreten Verfahren, Abs. 2 der Vorbeugung künftiger Straftaten. Abs. 2 ist umstritten und nur bei nachvollziehbarer Wiederholungsgefahr zulässig.
    Kann ich gegen die Anordnung klagen?+
    Ja. Gegen ED-Anordnungen ist Widerspruch und ggf. Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich. Wir prüfen die Erfolgsaussichten zügig.
    Wann werden meine Daten gelöscht?+
    Bei Freispruch oder Einstellung mangels Tatverdacht meist auf Antrag sofort. Bei rechtskräftiger Verurteilung nach unterschiedlichen Tilgungsfristen — abhängig vom Strafmaß.
    Was passiert bei Weigerung?+
    Die Polizei darf die Maßnahme zwangsweise durchsetzen. Eine Weigerung kann zudem ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren auslösen. Lassen Sie sich vorher rechtlich beraten.
    Werden meine Daten an andere Behörden weitergegeben?+
    Sie werden in das polizeiliche Informationssystem (INPOL) eingespeist und stehen bundesweit allen Polizeibehörden zur Verfügung — ein gewichtiger Eingriff in Ihre Persönlichkeitsrechte.
    Kann ich Akteneinsicht in meine ED-Daten erhalten?+
    Ja, nach den Polizeigesetzen der Länder oder dem BDSG. Wir beantragen die Auskunft für Sie.
    Gilt das auch bei Bagatelldelikten?+
    Verhältnismäßigkeit ist Pflicht. Bei Bagatellen ist eine ED-Behandlung selten gerechtfertigt — hier bestehen oft gute Chancen für Widerspruch.
    Was passiert mit DNA-Daten?+
    DNA-Identifizierungsmuster fallen unter § 81g StPO mit höheren Anforderungen. Ein Antrag auf Löschung ist auch hier möglich.
    Wie schnell muss ich reagieren?+
    Widerspruchsfristen betragen meist nur einen Monat ab Bekanntgabe. Kontaktieren Sie uns daher sofort nach Erhalt der Anordnung.

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