Betäubungsmittelstrafrecht BTM, THC, Amphetamin, Speed, Kokain | Sven Skana, Fachanwalt für Strafrecht
Betäubungsmittelstrafrecht BTM, THC, Amphetamin, Speed, Kokain | Sven Skana, Fachanwalt für Strafrecht

Wird Ihnen eine Straftat im Sinne des BtmG (Betäubungsmittelstrafrecht) vorgeworfen, so sollten Sie dies niemals auf die leichte Schulter nehmen: Sie müssen neben einer Geldstrafe häufig auch mit einer Freiheitsstrafe rechnen.

Ihr Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht in Berlin

Wer verbotene Betäubungsmittel anbaut und/oder besitzt oder damit Handel betreibt, wird im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts BtmG der Strafverfolgung ausgesetzt. Häufig jedoch zu Unrecht, da beispielsweise die Substanzmenge zu gering war! Wir haben praktisch 20 Jahre Erfahrung und lassen unsere guten Kontakte zu Richtern, Behörden und Psychologen spielen, um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie für Sie zu entwickeln.

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Das Betäubungsmittelstrafrecht

Kaum ein anderes strafrechtliches Thema ist politisch so umstritten, wie der Konsum von (weichen) Drogen. Während einzelne Parteien für eine völlige Freigabe weicher Drogen plädieren, warnen andere davor. Die Liberalisierungsdebatte verführt viele Menschen dazu, Drogendelikte auf die leichte Schulter zu nehmen. Spätestens dann, wenn Sie beim Erwerb oder im Besitz von Drogen erwischt worden sind, sollten Sie sich aber sofort an einen Experten wenden, sonst wird aus einem Joint schnell eine eingetragene Vorstrafe.

Was Sie über das Betäubungsmittelgesetz wissen sollten

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist ein aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ausgegliedertes Spezialgesetz, das die Produktion, den Handel sowie den Besitz von Betäubungsmitteln zum Gegenstand hat. Das Gesetz dient primär der Bekämpfung der Drogenkriminalität. Nach wie vor ist aber auch der Besitz sowie die Herstellung von Drogen für den Eigengebrauch verboten. Bei der Anwendung und Durchsetzung des Gesetzes gibt es eine ganze Reihe von Grauzonen, die die Strafverfolgungsbehörden aber zumeist zum Nachteil des vermeintlichen Täters auslegen, weshalb Betroffene besser immer sofort einen Fachanwalt hinzuziehen sollten. Unklarheiten bei der Auslegung des Gesetzes betreffen insbesondere den Begriff der „geringen Menge für den Eigenbedarf“ sowie die Abgrenzung zwischen Besitz und Konsum. Darüber hinaus kommt es bei synthetischen Drogen durchaus vor, dass gegen Konsumenten oder Produzenten vorgegangen wird, obwohl die Droge noch gar nicht verboten worden ist. Rechtlich unbedarfte Personen akzeptieren dann auch schon einmal einen Strafbefehl, obwohl es an einer Rechtsgrundlage für eine Verurteilung fehlt.

Welche Handlungen werden durch das BtMG unter Strafe gestellt?

Verboten sind der Besitz, der Umgang und die Herstellung von Substanzen, die in einem der Anhänge des BtMG genannt sind. Unter Besitz wird zum Beispiel das Herumtragen im Rucksack oder der Handtasche sowie das Aufbewahren im Auto, in einem Schließfach oder einer Wohnung verstanden. Der Begriff Umgang meint den Handel und das in den Verkehr bringen der Drogen. Nicht verboten ist dagegen der Drogenkonsum. Die Tatbestandsmerkmale „Besitz“ und „Konsum“ sind aber so eng miteinander verwoben, dass das eine das andere fast immer voraussetzt. Es gibt nur sehr wenige Fälle, in denen ein nicht strafbewehrter Konsum vorliegt. Bloßes straffreies Konsumieren ist zum Beispiel dann gegeben, wenn Ihnen auf einer Party ein Joint angeboten wird, Sie einen Zug nehmen und den Joint dann sofort wieder an Ihr Gegenüber zurückreichen. Spätestens wenn Sie die angebotenen Drogen in die Tasche stecken, um sie für später aufzuheben, wird es strafrechtlich ernst.

Welche Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen das BtMG?

Die Sanktionen, die das BtMG vorsieht, sind harsch. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe muss nach § 29 BtMG rechnen, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Es ist also noch nicht einmal eine kommerzielle Absicht erforderlich, um sich durch den Anbau oder den Besitz schon weicher Drogen wie Cannabis mit einer drohenden Gefängnisstrafe konfrontiert zu sehen. Noch härter Fallen die Strafen aus, wenn Kinder und Jugendliche involviert sind. Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird nach § 29a BtMG bestraft, wer als Person über 21 Jahren Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt. Der 21jährige Student, der seine 17jährige Freundin an einem Joint ziehen lässt, muss also bereits mit beträchtlichen Konsequenzen rechnen. Sehr unschön sind auch die Folgen, die Betroffene erwarten, die mit verbotenen Substanzen im Auto erwischt werden. Hier droht oft der Verlust der Fahrerlaubnis und das auch dann, wenn der Fahrer selbst stocknüchtern war oder er gar nicht der Besitzer der Drogen ist.

Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eines Drogendelikts bezichtigt werden?

„Ich sage nichts ohne meinen Anwalt“ ist in dieser Situation nicht nur ein geflügeltes Wort, sondern auch die sicherste Strategie, um ohne oder mit einer geringen Strafe aus dieser Situation herauszukommen. Ermittlungsbehörden üben oft Druck auf die Beschuldigten aus und bieten ihnen vermeintlich gute „Deals“ an, wenn sie rasch aussagen. Das geht aber fast immer zum Nachteil der Betroffenen aus. Wenn Sie sich rechtzeitig an einen Anwalt wenden, kann dieser die Ermittlungsakte einsehen und abschätzen, was man Ihnen überhaupt nachweisen kann. Das ist oft viel weniger, als die Polizei behauptet, der darüber hinaus nicht selten Ermittlungsfehler unterlaufen, die sich zu Ihren Gunsten auswirken können. Ein Anwalt kann gerade in Grenzfällen sehr oft bewirken, dass die Ermittlungen zügig eingestellt oder von einer Strafe gegen Auflagen abgesehen wird. Auch wenn das Drogendelikt Ihre Fahrerlaubnis bedroht, kann ein Anwalt den Führerscheinverlust oft noch verhindern. Der fundierte Rat eines qualifizierten Experten ist etwas, auf das Sie in dieser Situation auf keinen Fall verzichten sollten. Das gilt auch dann, wenn Ihr Kind in ein Drogendelikt verwickelt wurde. Hier ist es besonders wichtig, dass sich Ihr Sohn oder Ihre Tochter nicht mangels qualifizierter Beratung ihre Zukunftschancen verbauen.