Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht/ Jugendstrafverfahren
Ein weiterer Schwerpunkt ist die Strafverteidigung jugendlicher und heranwachsender Beschuldigter. Im Jugendstrafverfahren / Jugendstrafrecht werden die normalen Strafvorschriften erweitert um die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Hierdurch gibt es zahlreiche Besonderheiten und Unterschiede gegenüber den Strafverfahren des Erwachsenenstrafrechts.
Wir sind mit diesen Besonderheiten des Verfahrens vertraut und erzielen so für den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ein optimales Ergebnis. Wenn Ihr Sohn oder Ihre Tochter beispielsweise in einem Strafverfahren beschuldigt wurde, so können Sie sich gern vertrauensvoll an uns wenden. Das gilt vor allem, wenn Ihr Kind nicht das erste Mal beschuldigt worden ist! Im JGG steht dabei der Erziehungsgedanke im Vordergrund.
Schwerpunkte unserer Verteidigung sind Delikte wie:
- Graffiti
- Beleidigung
- Ladendiebstahl
- Sachbeschädigung
- Schwarzfahren
- Raub und räuberische Erpressung= Verbrechen
- „Abziehen“ = Verbrechen
Hier besteht dann auch ein Anspruch auf eine Beiordnung des frei gewählten Anwalts als sogenannten Pflichtverteidiger, das heißt, der Staat trägt die Kosten der Verteidigung.
Auch hier gilt: Wir haben praktisch 20 Jahre Erfahrung und lassen unsere guten Kontakte zu Richtern, Behörden und Psychologen spielen, um eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie für Sie oder Ihr betroffenes Kind zu entwickeln.
Was ist das Jugendstrafrecht?
Markante Unterschiede im Vergleich von Jugendstrafrecht und allgemeinem (Erwachsenen-) Strafrecht sind die Art und die Höhe der Strafen, die Einschaltung der Jugendgerichtshilfe und die Bedeutung verschiedener Altersstufen. Die besonderen Bestimmungen des Jugendstrafrechts sind im Jugendgerichtsgesetz (JGG) festgehalten. Das gilt für materielles Strafrecht ebenso wie für strafprozessrechtliche Vorschriften. Wo das JGG keine gesonderte Regelung vorsieht, gelten Strafgesetzbuch und Strafprozessordnung.
Die Altersstufen im Jugendstrafrecht
Die Strafmündigkeit des Jugendlichen beginnt mit der Vollendung des 14. Lebensjahres. Gegen Kinder unter 14 Jahren kann grundsätzlich kein Strafverfahren eingeleitet werden. Jugendliche, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, also rechtlich als volljährig anzusehen sind, können bis zu ihrem 20. Geburtstag noch in den Genuss des Jugendstrafrechts mit seinen milderen Bestrafungsformen und der Gesamtsicht auf die sozialen Entwicklungsmöglichkeiten kommen. Menschen zwischen 18 und 20 gelten als „Heranwachsende“. Ihr Verständnishorizont wird ebenso wie die Art der ihnen vorgeworfenen Tat daraufhin überprüft, ob bereits erwachsene Reife vorhanden ist. Zeigen sich vorwiegend kindliche Neigungen, kann das Jugendrecht auch für den 19-jährigen noch anwendbar sein.
Gemeinsamkeiten und Besonderheiten
Die im Strafgesetzbuch oder in anderen Strafvorschriften beschriebenen Straftatbestände gelten für Jugendliche ebenso wie für Erwachsene. Die Prüfung von Rechtswidrigkeit und Schuld bei der Begehung einer Tat sind im Jugendstrafrecht ebenso wesentlich wie im allgemeinen Strafrecht. Ist die Begehung einer Tat festgestellt worden, stellt sich vor der Verurteilung des jugendlichen Täters die Frage nach seinen sozialen Zukunftsperspektiven. Anders als beim erwachsenen Straftäter wird beim Jugendlichen oder Heranwachsenden die Auswirkung, die eine Verurteilung wegen einer Straftat haben kann, mit berücksichtigt. Statt einer Jugendstrafe können Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel verhängt werden.
Die Jugendgerichtshilfe
Dies gilt besonders dann, wenn ein Jugendlicher, der in stabilen Verhältnissen lebt und aufgewachsen ist, wegen einer Straftat angeklagt wurde, die ihrer Art nach eher auf eine unglückliche Entwicklungsperiode als auf den Start einer ernsthaften kriminellen Karriere hinweisen. Für die notwendige Berücksichtigung der Lebens- und Entwicklungsumstände sorgt die Jugendgerichtshilfe, die einen Vertreter zum Jugendgerichtsprozess schickt. Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe lädt den angeklagten Jugendlichen zuvor zu einem Gespräch ein. Nach dem Ergebnis dieses Gespräches schätzt die Jugendgerichtshilfe die Sozialperspektive ein. Bereitschaft zur Offenheit und zur konstruktiven Zusammenarbeit mit der Jugendgerichtshilfe ist für jeden Betroffenen sehr empfehlenswert.
Der Jugendrichter und mögliche Sanktionen
Aufgrund der Besonderheiten bei der Beurteilung der Persönlichkeit eines Täters sind für das Jugendstrafrecht besondere Richter vorgesehen. Jugendrichter als Einzelrichter, als Vorsitzender eines Jugendschöffengerichts oder in Jugendkammern kennen die besonderen Kriterien und sind sich der speziellen Möglichkeiten, die die Sanktionen im Jugendstrafrecht bereithalten, stets bewusst. Während ein erwachsener Straftäter mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe rechnen muss, kann ein Jugendlicher auch durch Auferlegung gemeinnütziger Arbeitsstunden oder durch Wochenendarrest dafür sensibilisiert werden, dass sein Verhalten sich ändern muss. Der Jugendrichter hat größere Freiheit bei der Auswahl der Sanktionen, trägt aber auch große Verantwortung.
Das Jugendstrafverfahren
Das Jugendstrafverfahren beginnt, wie jedes andere Verfahren auch, regelmäßig durch Strafanzeige oder von Amts wegen, wenn der Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte dafür bekannt werden, die nahelegen, dass eine Straftat geschehen ist. Die Staatsanwaltschaft überträgt die Ermittlungstätigkeit auf ihre „Hilfsbeamten“, die Polizisten. Der beschuldigte Jugendliche erhält Gelegenheit, zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen. Die Eltern müssen informiert werden, wenn ein Jugendlicher vernommen wird. Sie haben das Recht, bei der Vernehmung anwesend zu sein. Außerdem kann ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Der anwaltliche Rat für Jugendliche dürfte zunächst, wie bei Erwachsenen Beschuldigten, sein, sich auf das Recht zum Schweigen zu berufen. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, leitet die Staatsanwaltschaft den Vorgang zum zuständigen Jugendgericht weiter. Dort wird entschieden, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt wird. Bei der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht ist ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend.
Der Verteidiger im Jugendstrafverfahren
Angesichts der verschiedenen Sanktionsmöglichkeiten und der starken Betonung von Erziehungswirkung und sozialen Zukunftsperspektiven ist es im Jugendstrafrecht besonders wichtig, den richtigen Rechtsanwalt als Verteidiger auszuwählen. Einfühlungsvermögen und ein guter Kontakt zu den jugendlichen Klienten ist besonders wichtig. Einsicht ist gerade im Jugendstrafrecht oftmals viel wert. Deshalb sollte der Rat des Verteidigers vertrauensvoll angenommen werden.