
Die Krise rund um das neuartige Corona-Virus SARS-CoV-2 hält dieser Tage die Bundesrepublik Deutschland sowie die ganze Welt in Atem und fordert tragischerweise mit fortschreitender Zeit stetig neue Opfer – sei es in Form von Menschenleben oder aber durch Einschränkungen der Freiheiten der Bevölkerung und des Einzelnen.
Die für den Bürger unüberschaubare Fülle an neuen Verordnungen und neuerliche strenge Durchsetzung von Bußgeld- und Strafvorschriften durch die Staatsgewalt können im Einzelnen zu einem Gefühl der Einengung, Überforderung und Hilflosigkeit von Privatpersonen führen.
Daher ist es gerade in derartigen Zeiten besonders wichtig, dass der Bürger stets Zugang zu anwaltlicher Beratung und Hilfe hat, um individuellen Rechtsschutz erlangen zu können.
Unsere Kanzlei steht Ihnen daher – wie immer bundesweit – auch in diesen Zeiten tatkräftig und mit vollem Einsatz bei der Lösung Ihrer rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 zur Seite.
Einordnung der Regelungskompetenzen im Zusammenhang mit SARSCoV-2
Um den derzeitigen teilweise uneinheitlichen bundesweiten rechtlichen Umgang mit dieser neuen Herausforderung einer unbekannten Infektionskrankheit zu verstehen, muss zunächst verinnerlicht werden, dass die Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen als spezielles Gebiet der Gefahrenabwehr dem Grunde nach dem allgemeinen Polizeirecht und damit als Rechtsmaterie den Bundesländern zuzuordnen ist.
Denn gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG sind Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen eine der konkurrierenden Gesetzgebung zuzuordnende Rechtsmaterie, sodass die einzelnen Bundesländer jedenfalls solange in eigener Sache ihre Regelungskompetenz ausüben dürfen, ehe der Bund nicht selbst von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht.
Das Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage
Die überwiegende Anzahl der momentanen Maßnahmen wie Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen, Verbote sowie Schließungen von Einrichtungen der einzelnen Bundesländer finden ihre Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (InfSG).
Dabei regeln die §§ 73, 74 InfSchG die Voraussetzungen für die Verhängung von Bußgeldern oder sogar Geld- und Freiheitsstrafen bei etwaigen Zuwiderhandlungen gegen die behördlich angeordneten Maßnahmen.
Ein Überblick über einzelne Bußgeldkataloge
Im Folgenden soll ein Auszug der Bußgeldkataloge einiger Bundesländer einen Überblick von Maßnahmen gegen Privatpersonen schaffen:
Nordrhein-Westfalen
In der am 30.03.2020 in Kraft getretenen Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) hat Nordrhein-Westfalen in § 16 die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die in den §§ 1-12 niedergelegten Verhaltensregeln und Verbote durch Bußgelder festgelegt.
So ist z.B. in NRW nunmehr Zuwiderhandlungen zu rechnen:
- Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 1:
Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnlichen Einrichtungen ohne medizinischen oder pflegerischen Hintergrund bzw. ohne rechtliche Notwendigkeit (wie etwa bei rechtlicher Betreuung): 200 € - Verstoß gegen § 2 Abs. 4:
Teilnahme an einer öffentlichen Informationsveranstaltungen): 400 € - Verstoß gegen § 3 Abs. 2 S. 1:
Teilnahme an einer Sportveranstaltung oder Zusammenkunft: 250 € - Verstoß gegen § 5 Abs. 7:
Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden: 200 € - Verstoß gegen § 8:
Wahrnehmung eines Übernachtungsangebots zu touristischen Zwecken oder Teilnahme an einer Reisebusreise: 500 € - Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 3:
Verzehr von Speisen oder Getränken im Umkreis von 50 Metern um diejenige gastronomische Einrichtung, in der die Speisen erworben wurden: 200 € - Verstoß gegen § 10:
Besuch eines Einkaufszentrums zu einem anderen Zweck, als eine der zulässigen Einrichtungen aufzusuchen (Aufsuchen ist zulässig, wenn das Einkaufszentrum Einrichtungen des Handels, der Gastronomie oder des Handwerks beinhaltet und diese Betriebe explizit aufgesucht werden): 500 € - Verstoß gegen § 11:
Teilnahme an einer unzulässigen Veranstaltung oder Versammlung: 400 € - Verstoß gegen § 12 Abs. 1:
Zusammenkunft oder Ansammlung in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen;
Ausnahmen: Verwandte in erster Linie, Ehegatten, Lebenspartner sowie in häuslicher Gemeinschaft wohnende Personen, Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen, bestimmungsgemäßer Verwendung zulässiger Einrichtungen sowie unvermeidliche Ansammlungen wie Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs: 200 € - Verstoß gegen § 12 Abs. 3:
Picknicken oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen: 250 €
Straftatbestände und Allgemeines Strafrecht
Neben den oben genannten Ordnungswidrigkeitstatbeständen können die Verstöße ab einem gewissen Gewicht sogar die Schwelle zur Straftat überschreiten und somit zu empfindlichen Geldund Freiheitsstrafen führen.
Dies ist nach § 75 Abs. 1- 3 InfSchG jedenfalls dann der Fall, wenn Betroffene vollziehbaren Anordnungen zuwiderhandeln oder Personen beschäftigen, die an infektiösen Krankheiten leiden, ohne Erlaubnis Krankheitserreger verbringen, ausführen, aufbewahren, abgeben oder verbreiten oder die Infektionskrankheit durch die eben genannten Zuwiderhandlungen selbst verbreitet werden.
Neben diesen Vorschriften findet aber auch das allgemeine Strafrecht in Form des Strafgesetzbuches (StGB) Anwendung. So kann z.B. Bereits das billigende Inkaufnehmen oder bewusste Eingehen des Risikos einer Verbreitung des Corona-Virus bei tatsächlicher Ansteckung einer weiteren Person bereits den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllen, weil Infektionskrankheiten sog. „andere gesundheitsschädliche Stoffe“ darstellen. Für diesen Straftatbestand sieht das StGB eine erhebliche Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
Rechtsschutz bei Bußgeld- und Strafverfahren
Natürlich kann es in unserer schnelllebigen Gesellschaft im Alltag stets unerwartet zu völlig nachvollziehbaren menschlichen Unaufmerksamkeiten kommen, welche dann wie aufgezeigt schnell einschneidende und kostenträchtige Ahndungen nach sich ziehen können.
Sollten Sie also Betroffener in einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren sein, setzen wir für Sie den üblichen Ablauf einer kompetenten Verteidigung in Gang:
Dies bedeutet im Einzelnen, dass wir zunächst Akteneinsicht bei der jeweiligen Behörde anfordern und den Vorwürfen Ihren Interessen entsprechend entgegentreten werden – oftmals zeigen sich in der Durchführung der Verfahren eklatante Verfahrens- und Rechtsfehler, die zu einer Einstellung des Verfahrens oder einer beträchtlichen Absenkung der einzelnen Bußgelder und Geldstrafen führen. Dies gilt umso mehr angesichts der für den gesamten Staatsapparat ungewohnten Situation mit unbekannten Rechtsnormen und Verhaltensregeln.
Zögern Sie daher nicht, uns zu kontaktieren – wir setzen uns auch in der Zeit nach Corona für Ihre rechtlichen Belange ein und Arbeiten mit Hochdruck daran, Ihnen bestmöglichen Rechtsschutz verschaffen.
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