Der versteckte Ersatzschlüssel – Erfüllt ein Einbruch mit diesem Schlüssel den Straftatbestand des Wohnungseinbruches mit falschem Schlüssel?

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Der Bundesgerichtshof hat sich im Oktober 2021 erneut mit dem Straftatbestand des § 244 StGB sowie seinen Alternativen auseinandergesetzt. Es stand zur Frage, ob ein im Dachboden platzierter Ersatzschlüssel ein gültiges Tatmittel für den schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB darstellen kann. Die Richter aus Karlsruhe sahen in diesem Fall die Nutzung eines sogenannten „falschen“ Schlüssels als erfüllt an und lehnten die Revision demnach ab.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte hat nach den Feststellungen des Landgerichts die Haustür zu einem Mehrfamilienhaus aufgehebelt und sich somit unbefugten Zutritt in das Treppenhaus des Hauses verschafft. Danach ging er auf den Dachboden, auf dem ein Ersatzschlüssel für die Privatwohnung hinterlegt war, welche er betreten wollte.

Beschuldigter wusste durch seine Ex-Freundin den Standort des Ersatzschlüssels

Der Angeklagte hatte lediglich Kenntnis über diesen Schlüssel, da seine Ex-Freundin während der Beziehung der Beiden in diesem Haus gelebt hat und dort den Schlüssel des Öfteren aufbewahrte. Ob der Vermieter Kenntnis über den Schlüssel hatte, war in den Feststellungen des Landgerichts nicht vermerkt.

Da die Mietverhältnisse sich jedoch bei Auszug der Ex-Freundin geändert haben und nun neuen Mieter die vollständige Zugriffsmöglichkeit zur Mietwohnung eingeräumt wurde, ist der Schlüssel nach § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als „falsch“ zu deklarieren, da diesem zum Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zur Öffnung des Schlosses fehlte (vgl. BGH, Beschluss vom 18.11.2020 – 4 StR 35/20).

Kenntnis des Vermieters über den Schlüssel spielt zudem eine Rolle

Demnach sind auch nur die Wohnungstürschlüssel zur Öffnung einer Mietwohnung berechtigt, welche den neuen Mietern übergeben wurden und diesen bekannt sind. Wird ein solcher Schlüssel jedoch vom Vermieter ohne Wissen des Mieters zurückgehalten, so wird der Schlüssel, sobald die Wohnung „vermietet“ wird, juristisch „entwidmet“ und darf somit nicht mehr benutzt werden. Gleiches gilt auch, wenn der Vermieter selbst keine Kenntnis mehr über die Existenz eines weiteren Wohnungsschlüssels hat. Dann kommt es zu dem Fall, dass er durch Übergabe der Schlüssel an den neuen Mieter konkludent zum Ausdruck bringt, dass er nur noch im Besitz der Schlüssel war, über welche er Kenntnis hatte.

Zusammengefasst ist der Beschuldigte zwar nicht in die Privatwohnung „eingebrochen“, jedoch hat er sich eines falschen Schlüssels bemächtigt, welcher richtigerweise vom vorinstanzlichen Landgericht auch als ein solcher gewertet wurde. Dies erfüllt den Straftatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB, weshalb das Urteil der revisionsgerichtlichen Überprüfung standhält.

BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 5 StR 219/21

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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