Verfolgung von Ärzten durch Staatsanwaltschaften aufgrund Corona-Attest zur Maskenbefreiung

 In Veröffentlichungen

Die Corona-Pandemie wütet nun bald schon seit zwei Jahren in Deutschland und auch die Justiz muss sich mit dieser neuen Infektionskrankheit auseinandersetzen. Dies hat man im Herbst 2021 vermehrt festgestellt, dort wurden nämlich zahlreiche Arztpraxen durchsucht und Patientenakten beschlagnahmt, da die Staatsanwaltschaften vermehrt Hausärzte ins Visier nehmen, welche verdächtigt werden, unrichtige Gesundheitszeugnisse auszustellen, was nach § 278 StGB strafbar ist.

Ursprung dieser Behauptung seitens der Staatsanwaltschaft sind meist vermehrte Kontrollen durch die Polizei bei Personen, welche ohne medizinische Maske in Bereichen angetroffen werden, in welchen eine Maskenpflicht herrscht. Das ist weitgehend im aktuellen Zeitpunkt im Einzelhandel, der Gastronomie und den öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben und wird bei Nichtbeachtung mit einer Geldbuße geahndet.

Aufgrund vermehrter Kontrollen wurde dieses Phänomen bekannt

Da viele aufmerksame Bürger solche Missachtungen dieser Fälle beobachten und auch bei der zuständigen Polizeibehörde melden, kommt es häufiger zu Kontrollen seitens der Polizei. Manche Passanten können ihren Verstoß jedoch mit einem sogenannten „Corona-Attest“ rechtfertigen. Das sind Atteste, welche durch einen Mediziner ausgestellt werden können und den Patienten somit von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreien. Die Personen können sich dann in Bereichen ohne Maske bewegen, ohne Angst vor einem Bußgeld zu haben.

Wie ist der Gesundheitszustand dieser Personen wirklich?

Fraglich ist jedoch, ab welchen gesundheitlich festgestellten Problemen ein solches Attest ausgestellt werden kann. Die medizinische Notwendigkeit eines solchen Attestes für eine Maskenbefreiung ist eine Frage, welche zwischen Arzt und Patienten geklärt wird. Der Gesetzgeber hat in seiner Verordnung keine Konkretisierungen von Ausnahmefällen genannt – die Länder haben in ihren Satzungen keiner solcher Fälle festgelegt.

Aufgrund der Häufung dieser Fälle bei vermehrten Polizeikontrollen an solchen maskenpflichtigen Orten des täglichen Lebens kamen viele Ärzte in Verruf. Die Staatsanwaltschaften sahen hier eine Art Schlupfloch des Bürgers, sich gegen die auferlegten Pflichten zu wehren.

Den Ärzten wurde derweil vorgeworfen, dass sich diese zu schnell zu einem „Masken-Attest“ überreden lassen und selbst Patienten ein solches ausstellen, bei welchem es gesundheitlich keiner Notwendigkeit bedarf. Dies führte sogar zu solchen Umständen, dass bei Hausärzten, welche besonders viele solcher Atteste ausgestellt hatten, Hausdurchsuchungen in ihren Praxen durchgeführt wurde, um Beweise für angeblich falsche Corona-Atteste zur Maskenbefreiung zu erheben.

Glücklicherweise gilt es in diesem Fall seitens der Exekutive, das strafrechtliche Verhalten der Ärzte zu beweisen. Dies gelingt in solchen Fällen lediglich selten, da die Verbindung zwischen Arzt und Patienten im deutschen Recht sehr schutzwürdig gestaltet ist und der Arzt nicht verpflichtet ist, eine Vortäuschung der Symptome des Patienten in irgendeiner Art und Weise zu kontrollieren.

Durch diese Konstellation macht der Arzt sich lediglich strafbar, wenn er Kenntnis von den vorgetäuschten Symptomen / Fehlinformationen seines Patienten hat und diesem trotzdem ein solches Attest ausstellt.

Dies konnte jedoch in keinen der oben genannten Fälle nachgewiesen werden, was zur Einstellung der Verfahren führte.

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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