Die nachträgliche Zeugnisverweigerung als klassisches Beweisverwertungsverbot

 In Veröffentlichungen

Das Landgericht Oldenburg hatte im Februar 2022 eine klassische Fallgestaltung zum Zeugnisverweigerungsrecht von Eheleuten zu entscheiden, welches sich aus § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO herleiten lässt.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Ehepaar habe sich im eigenen Haus gestritten, der Mann soll an diesem Abend sogar handgreiflich geworden sein. Um den Streit nicht weiter eskalieren zu lassen, entschied der Mann, das Haus zu verlassen. Er wählte das Auto – Problematisch war jedoch, dass er zuvor eine ordentliche Menge Alkohol getrunken hat und zum Zeitpunkt des Wegfahrens absolut fahruntüchtig war. 

Die Ehefrau wollte ihrem Ehemann schaden und hat deshalb die Wegfahrt des Mannes mit dem PKW der örtlichen Polizeidienststelle gemeldet. Die Beamten fanden den Mann einige Straßen in der Wohnung seiner Eltern – im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit.

Diese Spritztour führte zu einem amtsgerichtlichen Beschluss des Entzuges der Fahrerlaubnis.

Versöhnung führt zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Als das Verfahren vor dem Amtsgericht stattfand, teilte die Frau dem Gericht mit, dass sich Sie und ihr Mann wieder versöhnt haben und Sie für den aktuellen Zeitpunkt von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht.

Aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Verfahrens keine weiteren Beweise vorlagen für das Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr im Zustand der Trunkenheit vorlagen außer die Aussage seiner Ehefrau führte zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.

Es mangelt an den Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht. Der Beschuldigte streitet ab, dass Fahrzeug geführt zu haben. Er selbst gab an, dass er von seinem Vater abgeholt wurde.

Diesen Umständen widerspricht zwar die Zeugenaussage der Ehefrau zum Zeitpunkt der Notrufabgabe sowie der Vernehmung am Folgetag der Tat durch die Polizei, diese Aussage kann jedoch nicht mehr rechtmäßig verwertet werden, da die Frau am 13.12.2021 gegenüber der Polizei erklärte, dass Sie sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Für einen solchen Fall sieht § 252 StPO die Einräumung eines umfassenden Verwertungsverbotes für in Vernehmungen gemachten Angaben der zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugin vor.

LG Oldenburg, Beschl. v. 03.02.2022 – 2 Qs 40/22

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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