Wiederholter Raub – neue Reuebekundungen verlieren an Wirkung

 In Veröffentlichungen

Das Amtsgericht München hat einen 39 – Jährigen erneut wegen Raubes verurteilt und diesmal eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung ausgesprochen. Der Strafrichter argumentierte die Sanktionserhöhung durch sein Urteil mit dem Verlust seiner „glaubhaften und ehrwürdigen“ Wirkung seiner wiederholenden Reuebekundungen. 

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschuldigte gestand vor Gericht, dass er am 12.03.2021 eine 87 – jährige Seniorin verfolgte. Diese habe ihre Einkäufe getragen und hatte zudem eine Handtasche dabei, in welcher sich 95 € Bargeld sowie diverse wichtige Ausweisdokumente befanden. Der Angeklagte versuchte, der Geschädigten die Tasche aus der Hand zu reißen und die Flucht zu ergreifen. Dabei versuchte die Rentnerin jedoch, die Tasche festzuhalten und wurde dadurch zu Fall gebracht und von dem Räuber noch einige Meter mitgezogen, bis Sie die Tasche nicht mehr halten konnte. Während dieser Aktion erleidet Sie Hautabschürfungen an den Knien und an den Armen sowie eine Prellung am linken Knie und eine Prellung an der Hüfte.

Beschuldigter legt Geständnis ab

Der Angeklagte wurde noch am Tattag aufgefunden und in Untersuchungshaft gebracht. Er gibt in der Vernehmung zu, dass er unter starkem Alkoholeinfluss stand und er sich nicht mehr genau erinnern konnte, was genau geschehen ist. Er sagte aus, dass er eigentlich nach Deggendorf fahren wollte, dort jedoch alles zu war und er deswegen in München in der Fußgängerzone unterwegs sei, um seine Einkäufe zu erledigen. Er gab ihm Verhör auch zu, dass er Vater dreier Töchter ist, jedoch unter starken suizidalen Depressionen leide und zudem bereits vorbestraft ist. Er bestand darauf, dass in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen wird, dass er sich von nun an alle Vorschriften halten werde.

Dreimonatige Untersuchungshaft führt nicht zur Verhinderung von Freiheitsstrafe

Nach ausreichender Aufklärung des Sachverhaltes durch das Amtsgericht München kommt der Strafrichter zu dem Entschluss, dass eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren tat – sowie schuldangemessen sei. Es wurde das ausführliche Geständnis des Angeklagten berücksichtigt sowie der Umstand, dass alle geraubten Gegenstände ohne große Gegenwehr bei der zeitnahen Verhaftung an die Geschädigte zurückgegeben werden konnten. Zudem hat der Beschuldigte bereits drei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Er habe sich zwar bei der Geschädigten entschuldigt, jedoch ein derartig übertriebenes Schauspiel abgeliefert, dass das Gericht Zweifel an der Ernsthaftigkeit dieser Darbietung hatte. 

Zudem muss zu Lasten des Angeklagten angesehen werden, dass er strafrechtlich bereits erheblich und einschlägig in Erscheinung getreten ist. Im Sommer 2018 musste er sich bereits wegen fünffachen Trickdiebstahl vor Gericht verantworten und wurde zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. 

Aus dieser verbüßten Haft wurde er erst am 05.02.2021 entlassen. Fünf Wochen darauf begeht er die Tathandlung an der Geschädigten, weshalb er wieder vor Gericht landet. 

Der Richter weist darauf hin, dass in den vorangegangen Verhandlungen des Herren seine Reuebekundungen fast wortgleich im Gerichtssaal wiedergegeben wurden und dieser Besserung seines Verhaltens versprach. Dieser Reue kann jedoch kein großes Gewicht mehr zugeordnet werden, wenn er kurz nach seiner Haftentlassung auf eine 87 – jährige gebrechliche Dame losgehe und einen klassischen Straßenraub vollziehe. 

Rechtsgesinnung der Allgemeinheit darf nicht beeinträchtigt werden

Der Richter argumentiert, dass das Sicherheitsgefühl der deutschen Bevölkerung in ganz besonderem Maße bedroht wäre, wenn ein Täter, ein ihm unbekanntes Opfer auf offener Straße zu Boden reißen und berauben könnte, ohne mit einer Vollzugsstrafe rechnen zu müssen.

Amtsgericht München, Urteil vom 14.06.2021 – 854 Ls 243 Js 123347/21 –

Foto: AdobeStock Nr. 165058818

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. 

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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