BGH: Urteil wegen Mordes eines Polizeibeamten rechtskräftig – Revision abgewiesen

 In Veröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof hat im September 2021 das Urteil des Landgerichts bestätigt, welches einen 31 – Jährigen wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt hat. Es handelte sich sowohl um eine Revision seitens der Staatsanwaltschaft als auch eine Revision seitens des Angeklagten.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des Landgerichts Essen handelte es sich bei dem Angeklagten um einen im Untergrund bekannten Großhändler, welcher große Mengen an Betäubungsmittel sowie scharfe Waffen vertrieb. Seine Waren hat er im heimischen Wohnzimmer „versteckt“ und dort auch nach der gegebenen Beweislage den Handel weitestgehend betrieben.

SEK-Beamten stürmten Wohnung des 31 – Jährigen

Als der Angeklagte bemerkte, dass die Polizei ihm auf die Schliche gekommen ist und eine Hausdurchsuchung durchführen möchte, bewaffnete er sich mit einer Pistole und gab auf die ersten beiden SEK – Beamten, welche die Wohnung betreten wollten, zwei Schüsse ab. Beide Polizisten des Sondereinsatzkommandos wurden getroffen. Der Schuss auf den vorrückenden Beamten traf ihn tödlich, der nachrückende Einsatzleiter wurde durch seine schusssichere Kevlar-Weste vor Schlimmeren bewahrt. Nachdem mehrere Polizisten zeitgleich das Haus stürmten, konnte der Beschuldigte festgenommen werden.

Mordmerkmale seitens Richtern des Landgerichts erfüllt

Die Richter des Landgerichts Essen stützten ihr Urteil auf das subjektive Mordmerkmal der Schüsse. Nach den Feststellungen des Gerichts sei es dem Angeklagten vorwiegend darum gegangen, die Polizisten zu töten, da er bereits in seiner Vergangenheit mehrere Konflikte mit der Polizei hatte und er diesen daraus entwickelten Hass nun an den agierenden Beamten auslassen konnte.

Revision seitens der Staatsanwaltschaft sowie seitens des Angeklagten

Dem Bundesgerichtshof wurden nach der Urteilsverkündung des Landgerichts zwei Rechtsmittel zugestellt. Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil ein, da die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld ausblieb, welche eine anschließende Sicherheitsverwahrung ermöglicht hätte. Die Richter des Bundesgerichtshof kamen zu dem Entschluss, dass eine Feststellung in diesem Fall ausbleiben konnte. Die Richter der Vorinstanz haben alle weiteren in Frage kommenden Mordmerkmale ausführlich geprüft und rechtsfehlerfrei verneint. Hinausgehende schulderhöhende Umstände waren nicht ersichtlich. Das Revisionsbegehren wurde somit abgewiesen.

Der Angeklagte hingegen hat sich gegen die Beweiswürdigung gerichtet und somit erhofft, ein besseres Ergebnis im Sinne des Schuldspruches zu erkämpfen. Auch dieses Begehren wurde seitens der Richter aus Karlsruhe abgewiesen. Es sind keine Indizien erkennbar, welche auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz schließen lassen.

Durch das Verwerfen der Revision erwächst das Urteil des Landgerichts Essen in Rechtskraft.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.09.2021 – 4 StR 170/21 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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