14 – jährige Tochter von den Eltern tätowiert – gefährliche Körperverletzung

 In Veröffentlichungen

Das Oberlandesgericht Hamm hatte Anfang September 2021 über einen kuriosen Fall zu entscheiden. Es handelte sich vorliegend um ein Rechtsmittel in Form einer Revision seitens einer Mutter, welche ihr 14 – jähriges Kind tätowierte und aufgrund dessen zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten durch die Vorinstanz verurteilt wurde.

Der Fall beruhte auf folgendem Geschehen:

Im August 2019 tätowierte die Mutter ihre 14 – jährige Tochter. Zum Tatzeitpunkt hatten Sie und der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht für die Tochter inne, jedoch war bereits das Jugendamt im Bereich der Gesundheitsfürsorge sowie der Aufenthaltsbestimmungsrechte als Ergänzungspfleger bestellt.

Jugendamt war bereits mit der Familie betraut

Nach den Feststellungen des Gerichts konnte eine Einwilligung seitens des Kindes zur Tätowierung nicht festgestellt werden – diese wäre jedoch in einem solch drastischen Fall nicht als wirksam anzusehen, da sich das Kind durch den begrenzten Ereignishorizont sich nicht über die Langzeitfolgen einer Tätowierung im Klaren sein kann.

Zudem kam das Landgericht Detmold zu dem Entschluss, dass es sich bei dem Tatoogerät um ein gefährliches Werkzeug handelt, da es im konkreten Einzelfall dazu geeignet ist, durch das spitze Ende in Verbindung mit der Tinte erhebliche Verletzungen am Körper hervorzurufen („Stichverletzungen“, Blutvergiftung, usw.)

Mutter wehrt sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Detmold

Gegen diese Argumentation versucht die Mutter mit einer Revision vorzugehen. Sie kann in dem Tatvorwurf keine gefährliche Körperverletzung erkennen und erkennt die Tätowiermaschine nicht als gefährliches Werkzeug an.  Die Richter des Oberlandesgericht Hamm gaben der vorherigen Instanz recht und bestätigten das Urteil. Ein Tätowiergerät könne zwar ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Nr. 2 StGB sein. Es komme dabei aber auf die konkrete Verwendung an. Es müsse nach der konkreten Art der Verwendung die Eignung bestehen, die Funktionen oder das Erscheinungsbild des Körpers so einschneidend zu beeinträchtigen, dass der Verletzte schwer getroffen ist und beträchtlich darunter zu leiden hat.

Es muss zwischen dem Tattoo und der Tätowiermaschine unterschieden werden

Es stand noch die Frage im Raum, ob auch das gestochene Tattoo an sich eine gefährliche Körperverletzung darstellen kann. Dies kommt jedoch nach den Richtern des Oberlandesgerichts nicht in Frage. Allein aufgrund der in der heutigen Gesellschaft bestehenden Vorstellungen fehlt dem Tattoo bereits die Eigenschaft, eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes zu sein. Zudem könne man auch nicht davon ausgehen, dass bei der Tätowierung „erhebliche Leiden“ hervorgerufen werden.

Bei der Maschine hingegen ist es jedoch denkbar, dass diese zum Hervorrufen von erheblichen Verletzungen geeignet ist, beispielsweise weil diese nicht ausreichend desinfiziert wurde und somit eine schwerwiegende Entzündung ausbrechen kann oder Hautverletzungen auftreten können, falls die Maschine in der Hand eines Ungeübten falsch verwendet wurde.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.09.2021 – 4 RVs 84/21 –

AdobeStock Foto – Nr.: 5751902

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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