Corona-Positiv + Krankenhausbesuch: Ist das schon gefährliche Körperverletzung?

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Coronavirus test. Medical worker in protective suite taking a swab for corona virus test, potentially infected young woman

Das Amtsgericht Quedlinburg musste im August 2021 über eine Person entscheiden, welche zwischen der Abnahme eines PCR – Tests und dem Testergebnis ein heimisches Krankenhaus besuchte. Der PCR-Abstrich stellte sich im Nachhinein als positiv heraus. Obwohl die Staatsanwaltschaft hier eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach dem dolus – eventualis – Vorsatzes als erfüllt ansah, sprach das Gericht die Angeklagte frei. Sie habe nicht damit gerechnet, wirklich an Corona erkrankt zu sein.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Angeklagte war Mutter einer 17 – jährigen Tochter, welche im Herbst 2020 inmitten des strengen Corona-Lockdowns operiert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war es untersagt, dass besagte Krankenhaus zu betreten, wenn man kein negatives PCR-Ergebnis vorweisen konnte. Die Mutter hat sich testen lassen, jedoch nicht auf das Ergebnis gewartet und das Krankenhaus somit ohne negativem Ergebnis betreten. Dies sei nach der Ansicht der Staatsanwaltschaft sowohl eine versuchte gefährliche Körperverletzung als auch ein Hausfriedensbruch.

Der Angeklagten kam es nicht in den Sinn, dass Sie positiv sei

Obwohl die Angeklagte zuvor über Erkältungssymptome geklagt habe, hatte Sie in keiner Weise mit einer Infektion gerechnet. Da Sie Tage zuvor eine routinemäßige Grippeimpfung erhalten hat, dachte Sie, dass die Symptome von dieser abstammen.

Richterin erwirkt Freispruch in der Sache

Aufgrund der Tatsache, dass die Angeklagte zum Zeitpunkt des Eintritts in das Krankenhaus nicht davon ausgegangen sei, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, kommt eine versuchte gefährliche Körperverletzung nicht in Betracht. Dazu bedarf es mindestens einer Vorsatzform des Eventualvorsatzes, d.h. die Frau müsste es für möglich halten und den Eintritt des Erfolges (=Infektion einer anderen Person) billigend in Kauf nehmen. Nach den Feststellungen, welche das Tatgericht getroffen hat, war genau das nicht der Fall. Es bestehen keine Indizien, dass die Angeklagte sich ernsthaft darüber Gedanken gemacht hat, sich angesteckt zu haben.

Die Handlung der Frau wurde seitens der Richterin als moralisch verwerflich betitelt, was jedoch nach dem ultima-ratio-Grundsatzes des deutschen Strafrechts keine strafrechtliche Verurteilung rechtfertigen würde.

Amtsgericht Quedlinberg, Urt. v. 10.08.2021, Az. 2 DS 812/Js 84948/20

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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