60 – Jähriger Industriekaufmann wegen Unterschlagung zu Haftstrafe verurteilt
Das Amtsgericht München hat im Dezember 2021 ein Urteil über einen 60 – jährigen Industriekaufmann aus München gefällt. Wegen Unterschlagung von Beute im Wert ca. 240.000 EUR sprach das Gericht eine Haftstrafe von zwei Jahren und vier Monaten aus und ordnete die Einziehung der noch in bar vorhandenen Beute an.
Das Urteil basiert auf folgendem Sachverhalt:
Bei dem Mann handelt es sich um einen langjährigen Mitarbeiter der geschädigten Firma. Der Geschäftsführer der Firma hat sich zu diesem Zeitpunkt in der USA aufgehalten und dem Angeklagten fernmündlich angewiesen, für ihn am 23.03.2020 ausgestellten und der Bank mitgeteilten Vollmacht ca. 250.000 EUR Bargeld von dem hiesigen Geschäftskonto abzuheben. Das Bargeld sollte der Beschuldigte dann im Firmentresor verstauen und die Kombination des Drehschlosses auf die Angabe des Geschäftsführers ändern.
Riesige Summen an Bargeld wurden aus dem Firmentresor entnommen
Zwischen dem 27.03.2020 und dem 30.06.2020 hat der Angeklagte dann größere Mengen der abgelegten 240.000 EUR stückchenweise entnommen, obwohl er subjektiv wusste, dass er auf das Bargeld keinen Anspruch habe. Er plädierte jedoch strikt darauf, dass er das Geld mit dem Einverständnis seines Chefs entnommen hätte.
Die Intention der Geldentnahme waren vorherige leere Versprechungen gegenüber dem jahrelang treuen Firmenmitarbeiter. Nach eigenen Aussagen war für seine jahrelange Leistung in der Firma bezüglich der Verwaltung von Immobilien im Jahre 2017 eine monatliche Altersrente von ca. 5000 EUR versprochen worden, wenn er das Rentenalter erreiche. Nachdem auf dieses Angebot seitens der Firma nicht mehr reagiert wurde, sollte eine Alternative als Entlohnung gefunden werden. Dort sei ihm eine ca. 90qm große Neubauwohnung angeboten worden, welche ihm anstelle der Altersrente übertragen werden sollte.
Dies wurde jedoch nach dem Drängen einer Sicherheit seitens des Geschäftsführers für die Eigentumswohnung in Frage gestellt worden. Nach Angaben des Angeklagten habe sein Chef ihm dann angeboten, dass Geld aus dem Tresor dafür zu beanspruchen, eine Sicherheit für diese Neubauwohnung stellen zu können. Daraufhin soll ein Sinneswandel des Geschäftsführers folgen, welcher das Geld dann wieder vom Angeklagten herausverlangt habe.
Daraufhin habe der Angeklagte das Arbeitsverhältnis mit der Firma beendet und sei in ein anderes Bundesland verzogen. Von dem Geld fehlte jede Spur.
Nachdem es für diesen vermeintlichen „Deal“ keine schriftlichen Vereinbarungen gab, hat der Geschäftsführer die Polizei eingeschaltet, um wieder an das Geld zu kommen.
Geld konnte mit Polizeigewalt sichergestellt werden
Nachdem eine Hausdurchsuchung beim Angeklagten angeordnet wurde, konnte das restliche Geld in seiner Tiefkühltruhe aufgefunden werden. Warum der Geschädigte überhaupt eine derart hohe Bargeldsumme in einen Tresor verbringen wollte lag nach seinen Angaben in der Angst vor coronabedingten Schließungen von Banken. Mit dem Bargeld hatte er die Möglichkeit, über ausreichend Gehalt sowie Rechnungspuffer zu verfügen.
Im Gerichtsprozess konnte der Angeklagte keiner seiner Behauptungen zur Alterssicherung oder Immobilienschenkung beweisen.
Der Vorsitzende Richter begründete das getroffene Urteil u.a. wie folgt: „Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er tatsächlich 240.000 Euro im Mai 2020 aus dem Tresor der Firma entnahm. Allerdings sei ihm zuvor durch den Zeugen erlaubt worden, dass Geld aus dem Tresor zu entnehmen. Schon diese Einlassung des Angeklagten ist nicht glaubhaft und lediglich als Schutzbehauptung zu werten. Es erscheint nicht einsichtig, wenn der Angeklagte zunächst auf eine schriftliche bzw. sogar notarielle Fixierung seiner Altersabsicherung erpicht ist, dass er dann im Mai 2020 240.000 Euro in bar aus dem Tresor entnimmt und nicht einmal eine Quittung hinterlässt. Die Einlassung ist auch insoweit nicht glaubwürdig, als der Angeklagte vorgibt, erst jahrelang bezüglich der Rentenabsicherung durch den Zeugen hingehalten worden zu sein, dann sei ihm jedoch plötzlich im April 2020 mündlich gestattet worden, sich an den 240.000 Euro zu bedienen.
Es folgte die Verurteilung zu zwei Jahren und vier Monaten Haft.
Amtsgericht München, Urteil vom 02.12.2021 – 824 Ls 252 Js 151990/20 –
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht