Maskenpflicht im Fußgängerbereich – Ist ein damit verbundener Bußgeldbescheid rechtmäßig?

 In Veröffentlichungen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe musste sich gegen Ende des Jahres 2021 mal wieder mit einem „typischen“ Corona-Fall sowie dessen Rechtmäßigkeit beschäftigen. Ein Mann habe sich im öffentlichen Raum zu I. in einer „spontanen“ Versammlung wiedergefunden und hat dabei das Gebot der Maskenpflicht verletzt, indem er keine Mund-Nasen-Bedeckung trug. Dies führte zu einem Bußgeldbescheid in Höhe von 600 EUR, welcher laut den Richtern des OLG Karlsruhe rechtskräftig sei. Zudem kam es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Kontrolle in einer Fußgängerzone, in welcher der Mann ohne Alltagsmaske unterwegs war, was wiederum zu einem Bußgeldbescheid von 70 EUR führte. Auch diese Sanktion war für die Richter des Oberlandesgerichts schlüssig.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Zu I. Der Beschuldigte habe sich am 15.04.2020 mit weiteren Protestanten vor dem Dienstgebäude der Kriminalpolizeidirektion H. versammelt, um Solidarität mit einer getrennt verfolgten Rechtsanwältin zu bekunden, welche um 13:00 in dem genannten Gebäude zu einem Vernehmungstermin geladen wurde.

Zwischen 13:00 Uhr und 14:00 Uhr kam es deswegen zu einer Ansammlung von ca. 150 – 200 Menschen, welche dicht zusammengedrängt vor dem Gebäude protestierten. Die Polizei hat durch zwei Lautsprecherdurchsagen darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Bekundung um eine nicht genehmigte und gemäß der Corona-Verordnung auch nicht genehmigungsfähige Versammlung handele, und hatte die Auflösung der Versammlung angedroht.

Durch diese Durchsagen betonte das Amtsgericht in seiner Feststellung, dass dem Beschuldigten spätestens zu diesem Zeitpunkt klar war, dass er durch sein Verhalten und dessen Fortsetzung gegen das Aufenthaltsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Corona-Verordnung des Landes verstößt. Durch sein weiteres Verweilen an der Örtlichkeit wurde dies als Vorsatz gewertet.

Zu II.: Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Beschuldigte in einer Fußgängerzone, in welcher eine allgemeine Maskenpflicht herrschte, kontrolliert. Da aufgrund der Anzahl der Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern auf der Einkaufspassage tagsüber nicht eingehalten werde konnte, kam es dort auf Grundlage einer Corona-Verordnung zu einer Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske zu bestimmten Uhrzeiten.

Er legte Einspruch gegen beide Bescheide ein, diese wurden zusammen vor dem Amtsgericht verhandelt, wobei er unterlag.

Gegen dieses Urteil wandte sich der Beschuldigte mit einer Rechtsbeschwerde, da er der Auffassung war, dass die zu den Tatzeiten gültigen Corona-Verordnungen verfassungswidrig waren und das Aufenthaltsgebot – sowie das Abstandsgebot weder erforderlich noch geeignet waren, um die Bekämpfung der wallenden Pandemie einzudämmen.

Die Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe haben sich in detaillierter Tiefe mit der Vereinbarkeit dieser Regelungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit auseinandergesetzt und vollumfänglich dessen Erforderlichkeit und Geeignetheit zur Bekämpfung des Pandemiegeschehens bejaht. Die Verordnungen waren zu den Tatzeitpunkten sowohl formell als auch materiell verfassungsgemäß.

Jedoch konnte der Beschuldigte hinsichtlich seiner Geldbuße zu I. von 600 EUR einen Teilerfolg feiern. Dieses wurde von den Richtern als zu hoch angesehen und auf 250 EUR herabgestuft, da ein Vorsatz bei der Versammlung nicht lückenhaft bewiesen werden konnte.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.12.2021 – 2 Rb 37 Ss 423/21

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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