Beleidigung eines Polizeibeamten: Freiheitsstrafe ohne Bewährung
In Dortmund hatte der Angeklagte einen Polizeibeamten als „Spinner“ und „Spasti“ bezeichnet. Daraufhin wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten ohne Bewährung verurteilt.
Auf einem Parkplatzbereich in Dortmund wurden zum Anlass eines Geburtstages vom Bekannten des Angeklagten Bierbänke aufgebaut. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung wurde kurz darauf eine polizeiliche Kontrolle eingeleitet.
Dabei forderten Polizeibeamte den Angeklagten auf seinen Personalausweis vorzuzeigen, woraufhin der Angeklagte erwiderte: „Den habe ich schon abgegeben, du Spinner!“
Des Weiteren wurde vom Angeklagten verlangt, dass er seine Messerhalskette ablege und sie der Polizei aushändige.
Der Angeklagte kam der Aufforderung mit folgender Äußerung nach: „Hier hast du es, du Spasti!“.
Aufgrund dieser Ereignisse ist der Angeklagte in 1. Instanz wegen Beleidigung nach § 185 StGB – diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft – zu einer Geldstrafe von 1600€ verurteilt worden.
Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein, sodass das Landgericht Dortmund den Angeklagten anstelle einer Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt hat.
Die Freiheitsstrafe wurde deshalb nicht zur Bewährung ausgesetzt, da der Angeklagte die bereits vorher verhängten Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen hatte, sodass das Gericht der Meinung war, dass ohne die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wieder mit ähnlichen Taten zu rechnen sei.
Daher hatte die Revision des Angeklagten gegen das Berufungsurteil des LG Dortmund keinen Erfolg.
Der Strafsenat konnte auch bei nochmaliger Überprüfung des Berufungsurteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Der Angeklagte wurde daher zu vier Monaten Haft verurteilt. OLG Hamm vom 11.09.2018
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