Bemessung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld

 In Veröffentlichungen

Der Strafsenat des BGH musste sich im April 2017 in der Sache „1 StR 76/17“ nach längerer Zeit wieder mit dem Jugendstrafrecht und dessen Strafzumessung auseinandersetzen.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Nürnberg-Fürth aufgrund versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt und hatte bezüglich der Höhe und Zumessung der Jugendstrafe einen Teilerfolg.

Die Richter des BGH haben durch die Rechtsüberprüfung weitere jugendstrafrechtliche Grundsätze ausgearbeitet, welche wie folgt zugrunde liegen und allgemein im Jugendstrafrecht Anwendung finden sollen.

I. Demnach legen die Richter des BGH zugrunde, dass bei allen jugendstrafrechtlichen Sanktionen gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen ist, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Grundsätzlich richtet sich das Strafmaß nach dem Gesetz, vorrangig dem deutschen Strafgesetzbuch, welches für jedes Delikt einen Strafrahmen aufzieht, welcher jedoch noch genügend Raum für die rechtliche Bewertung innerhalb der richterlichen Sanktionsmacht lässt, um die Strafe an die individuelle Situation des Täters anzupassen. Dies solle auch im  Großen und Ganzen im Jugendstrafrecht berücksichtigt werden. Jedoch gelte hier vorrangig der Maßstab, dass das empfohlene Strafmaß des Gesetzes in Abwägung zur weiteren Entwicklung des Heranwachsenden treten muss. Das heißt, dass auch bei besonders umfangreichen Straftaten, welche eine besondere Schwere der Schuld begründen, das Strafmaß vorerst lediglich nach den erzieherischen Gesichtspunkten getroffen werden muss.

Im vorliegendem Fall hat die zuständige Kammer des Landgerichts jedoch keinerlei erzieherische Gesichtspunkte in die Strafzumessung miteinbezogen und den Heranwachsenden nach materiellem Recht wie einen Erwachsenen behandelt.

II. Aufgrund der Wichtigkeit dieses Grundsatzes im Jugendstrafrecht ist es somit auch streng formell notwendig, dass die Abwägung dieser Gesichtspunkte auch bei der Formulierung des Urteils zum Ausdruck kommt. Die Urteilsgründe müssen also in jedem Fall erkennen lassen, dass sich die Richter mit dem Erziehungsgedanken und der drohenden Zukunftseinbußen des Jugendlichen auseinandergesetzt haben und diesen ausreichend Beachtung geschenkt wurde (BGH, Beschluss vom 05.04.2017 – (LG Nürnberg-Fürth).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana Fachanwalt für Verkehrsrecht; Kurfürstendamm 173, 10 707 Berlin / Adenauer-Platz

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