Betrug und Urkundenfälschung: Ehemalige Realschullehrerin zu Haftstrafe verurteilt
Das Landgericht Osnabrück musste im Urteil vom 18.06.2020 über die Sanktion einer 68-jährigen Realschullehrerin entscheiden, welche sich vor dem Gericht wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen verantworten muss. Die Richter entschieden auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten.
Du diesem hohen Strafmaß kam es wie folgt:
Die besagte Beamtin hat in einem Zeitraum von mehr als vier Jahren in 112 Fällen Medikamentenrezepte gefälscht. Sie benutzte Vordrucke, welche Sie dann täuschungsecht mit größeren Mengen an Medikamenten versah, um eine möglichst hohe Summe zu erzielen. Sie nutzte die Fälschung in der Hinsicht, um diese bei der Beihilfestelle Niedersachsen einzureichen, damit diese ihrer Leistungspflicht im Sinne der Rückzahlung eines Großteils der Summe der Medikamente nachgehe. In der Folge erhielt die Angeklagte Erstattungen für Medikamente, welche Sie weder tatsächlich bezahlt noch erhalten hatte.
Aufgrund der Vielzahl der Einreichungen und damit verbundenen Zahlungen der Behörde summierte sich der Schaden letztendlich auf 903.558,30 €.
Das Landgericht Osnabrück hatte die Angeklagte bereits wegen dieser Taten im November 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt, jedoch hatte der Bundesgerichtshof aufgrund einer Revision seitens der Angeklagten dieses Urteil bereits im Sommer 2019 teilweise aufgehoben. Der Schuldspruch sowie die Feststellungen zur Sache wurden seitens der Richter in Karlsruhe bestätigt. Aus Sicht des BGH waren jedoch weitere Prüfungen bezüglich des Strafmaßes notwendig. Es stand im Raum, ob der Angeklagten eine besondere Strafmilderung zugutekommen soll, da diese bereits während des Ermittlungsverfahrens einer Verwertung ihrer privaten Güter zustimmte, woraus eine Schadenswiedergutmachung von ca. 700.000 € erwirtschaftet werden konnte.
Trotz der Schadensbegrenzung von knapp 80 % der erbeuteten Summe kam die Kammer des Landesgerichts Osnabrück zu dem Entschluss, dass auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts die Taten zu der geforderten Gesamtfreiheitsstrafe verhältnismäßig und dadurch tat – als auch schuldangemessen sind.
Während das Verfahren zwischenzeitlich beim Bundesgerichtshof aufgrund der Revision anhängig war, wurde die Angeklagte bereits ein weiteres Mal aufgrund eines Straßenverkehrsdeliktes verurteilt. Diese noch nicht vollstreckte Strafe war in die neu zu bildende Gesamtstrafe durch Umrechnung der Haftzeit miteinzubeziehen.
Letztendlich führte dieser Umstand dazu, dass die Angeklagte im Ergebnis sogar zu einer längeren Haftstrafe (um einen Monat) verurteilt wurde, als dies in der ersten Entscheidung des Landgerichts Osnabrück der Fall war (LG Osnabrück, Urteil vom 18.06.2020- 35 KLs 3/18).
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht