Computerzugang im Gefängnis – Zumutbar?

 In Veröffentlichungen

Die Richter des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe mussten sich Anfang 2019 mit der Informationsfreiheit – und Zugang von Strafgefangenen im Vollzug beschäftigen. Diese sei aus Sicht des Gerichts zwar grundsätzlich zu gewährleisten, in einzelnen Fällen sei es jedoch möglich, aufgrund etwaiger Sicherheitsbedenken den Zugang zu Informationstechnik zu untersagen.

Dem Beschluss unterliegt folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdesteller ist Strafgefangener in einer bayerischen Justizvollzugsanstalt und beantragt, dass ihm ein eigener Computer zugewiesen wird, damit er eigene Schriftsätze für gerichtliche Rechtsmittel sowie behördliche Verfahren verfassen kann. Zu diesem Zeitpunkt war es ihm lediglich gestattet, eine zeitlich-beschränkt zugängliche Schreibmaschine für seine Verteidigung zu nutzen.

Die Anstalt verweigerte dem Gefangengen aufgrund etwaiger Sicherheitsbedenken den geforderten Zugang zu einem eigenen Computer und bot als Kompromiss an, eine elektronische Schreibmaschine zur Verfügung zu stellen. Der Gefangene versuchte sein Begehren auf dem Weg der ordentlichen Gerichtsbarkeit geltend zu machen, scheiterte jedoch. Daraufhin legte er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, da er der Meinung war, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit das Gewicht seiner Grundrechte bei deren Ablehnung des Antrages verkannte.

Die Richter aus Karlsruhe entschieden letztendlich gegen den Strafgefangenen. Dies wurde wie folgt begründet: Das Recht eines Gefangenen, in einer bayerischen Strafvollzugsanstalt einen Computer nutzen zu dürfen, unterliegt den gesetzlichen Einschränkungen und sei kein schrankenfreies Recht, welches jedem Insassen vollumfänglich gewährt werden müsse.

Im vorliegenden Fall wäre ein Nutzungsrecht generell einzuräumen, jedoch lag hier gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG ein Ausnahmetatbestand vor, da die Überlassung zur Nutzung des Computers im Einzelfall die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden könnte.

Den Sicherheitsrisikobegriff füllten die Richter mit den Kriterien, dass es seitens des Inhaftierten bei Zugang jederzeit möglich sei, denn Computer sicherheits – und ordnungsgefährdend zu nutzen. Bezüglich der beispielhaften Nutzung wurden Szenarien wie das unkontrollierte Austauschen von Textinhalten über etwaige Fluchtwege, die Umgehung von Außenkontaktverboten sowie mögliche Aufstellungen über die Abgabe von Betäubungsmitteln an Mitgefangene genannt.

Die Möglichkeit, ein solches Verhalten des Gefangenen durch wiederkehrende Kontrollen seitens des Sicherheitspersonals abzuwenden, wurde vom Gericht aufgrund des damit zusätzlich verbundenen zeitlichen Aufwandes als unverhältnismäßig eingestuft und somit als milderes Mittel verworfen.

Somit wies auch der Bundesverfassungsgerichtshof die Verfassungsbeschwerde als unbegründet ab. Demnach ist es möglich, einem Inhaftierten aufgrund Verdachts der unmittelbarer Gefährdung der Anstaltsordnung den Zugang zu elektronischen Geräten zu untersagen, selbst wenn er diese lediglich für die eigene gerichtliche sowie behördliche Verteidigung benötigt.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 27.03.2019 – 2 BvR 2268/18 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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