COVID-Schnelltest an Schule stellt keine Körperverletzung dar

 In Veröffentlichungen

Das Oberlandesgericht Oldenburg musste sich im Mai 2021 mit einer Anklageerhebung hinsichtlich einer Körperverletzung im Amt durch einen Mitarbeiter des Gesundheitsamtes beschäftigen. Die Mutter eines Schülers hat den Beamten angezeigt, da dieser bei ihrem Kind in der Schule einen Corona-Schnelltest im Sinne eines Nasenabstriches durchführte.

Corona-Test an einem Viertklässler

Das getestete Kind sowie seine Klassenkameraden aus der 4. Klasse hatten wohl engen Kontakt zu einem corona-positiv getesteten Mitschüler. Das Gesundheitsamt Aurich wurde deshalb benachrichtigt und ordnete in der Klasse der Schüler und Schülerinnen einen Corona-Schnelltest an. Die Tests wurden durchgeführt. Am nächsten Tag stellte die Mutter des Viertklässlers eine Anzeige bei der Polizei aufgrund der Körperverletzung im Amt durch den Mitarbeiter des Gesundheitsamtes. Als Beweis legte Sie ein Attest der Hausärztin vor, welches besagt, dass ihr Kind durch die Testung eine schwere, psychische Traumatisierung erfahren habe und sich noch nicht von dem „Eingriff“ erholt habe. 

Staatsanwaltschaft sieht von Verfolgung ab

Die Staatsanwaltschaft Aurich nahm die Anzeige zur Kenntnis, sah jedoch von einer Strafverfolgung zulasten des Mitarbeiters des Gesundheitsamtes ab, da kein hinreichender Tatverdacht für eine Körperverletzung gegeben sei. 

Gegen diese Einstellung des Verfahrens wandte sich die Mutter des Kindes mit einer Beschwerde zur Generalstaatsanwaltschaft in Oldenburg, welche dann die Anklageerhebungsvoraussetzungen erneut prüfen mussten. Auch diese Instanz lehnte die Erhebung einer Anklage gegen den Gesundheitsamtsmitarbeiter ab. 

Antrag der Mutter seitens Oberlandesgericht verworfen

Daraufhin wandte sich die Mutter an das Oberlandesgericht Oldenburg, welches erneut die Anklageerhebung prüfen sollte. Die Richter verwarfen den Antrag der Mutter. Aus Sicht der Juristen war dieser Antrag bereits aus formellen Gründen unzulässig. Ein hinreichender Tatverdacht bezüglich der mutmaßlichen Körperverletzung konnte auch nicht begründet werden. Das scheiterte vor allem daran, dass ein solcher Schnelltest nach § 25 des Infektionsschutzgesetzes als zulässig angesehen werde und keinen besonderen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit begründe. Die Durchführung eines solchen Tests war im konkreten Einzelfall als verhältnismäßig anzusehen, da es sich um ein hohes Infektionsrisiko aufgrund einer Schulklasse handelte und es Ziel der Maßnahme war, eine große Anzahl von Menschen vor einer drohenden Infektion zu schützen. 

Zudem zweifelten die Richter den Beweiswert des von der Mutter vorgelegten Attests an. Es sei nicht anzunehmen, dass eine Hausärztin im Rahmen eines einzigen Termins die Diagnose einer schweren psychischen Traumatisierung habe stellen können. Dadurch bedarf es einer umfangreicheren Begutachtung über einen längeren Zeitraum. 

Letztendlich urteilte das Gericht so, dass COVID-Schnelltests an Schulen in hochgradigen Pandemiezeiten ein Standartmittel sind, um Infektionsrisiken vorzubeugen. Hinsichtlich einer solchen Maßnahme könne man sich nicht auf eine Körperverletzung berufen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2021 – 1 Ws 141/21 –

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Hinweis:

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Sven Skana 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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