Verbotene Prostitution: Haftstrafe oder lediglich Geldstrafe

 In Veröffentlichungen

Das Amtsgericht München hat im Mai 2021 eine 31 – Jährige Prostituierte wegen der Ausübung der verbotenen Prostitution in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Der Fall beruht auf folgendem Sachverhalt:

Am 20.06. sowie am 09.09.2020 hat die Angeklagte Kontakt zu je einem jungen Herren aufgenommen, welcher in der Nähe des Münchner Hauptbahnhofes unterwegs war. Ersterem bot Sie Oralverkehr gegen Zahlung von 200 Euro an, zweiterem Geschlechtsverkehr im Gegenzug zur Zahlung von 50 €. Die Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt, dass Sie sich während des Angebotes wissentlich sowie willentlich im sogenannten „Sperrbezirk“ der Landeshauptstadt München aufhielt, in welchem keine Prostitution angeboten werden darf. Sie habe bereits in vorheriger Zeit gegen diese Vorschriften verstoßen und wurde im Jahr 2016 zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren kam es zu einer erneuten Verurteilung, da Sie einem bereits verbotswidrig in der Sperrzone angeworbenen Freier bei Erbringung ihrer Dienste weitere 200 € aus der Hosentasche entwendete. Bei diesem Vorfall bemerkte der Freier den Diebstahl und versuchte an sein Geld zu kommen, was die 31 – Jährige mit Faustschlägen erwiderte.

Im dazugehörigen Bewährungsbeschluss kam es soweit, dass das Gericht ihr verbot, sich am Hauptbahnhof oder in der Nähe der dazugehörigen Schillerstraße aufzuhalten, in welcher Sie die vorherigen Vergehen beging. Lediglich zu Reisezwecken oder zum Aufsuchen und Verlassen der Bahnhofsmission oder der Opferberatungsstelle „JADWIGA“ sei es ihr gestattet, den Bahnhof zu betreten.

Bereits vor der Verhandlung durch das Vergehen vom 20.06. sowie vom 09.09.2020 kam es soweit, dass die Bewährung der Angeklagten wegen der erneuten Auflagenverstöße widerrufen wurde, so dass sie aktuell eine Haftstrafe von einem Jahr und sechs Monaten antreten musste.

Sie räumte die Taten sofort ein. Das Geständnis ergab, dass diese sich erneut in die illegale Prostitution flüchtete, da die Corona-Pandemie ihr ein legales Arbeiten unmöglich machte, sie aber dennoch für ihre Familie Geld verdienen müsse.

Die Staatsanwältin forderte in der Verhandlung eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Die Verteidigerin der Frau plädierte auf eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 5 €. Der Strafrichter verschärfte den Vorschlag der Verteidigung auf 100 Tagessätze zu je 10 € und begründete das Urteil damit, dass sich die Angeklagte sofort umfassend geständig zeigte und zuvor in der legalen Prostitution beschäftigt war. Diese war durch die Pandemie jedoch sehr eingeschränkt, so dass die Frau in den illegalen Bereich abdriftete, um ihre beiden Kinder ernähren zu können. Zudem kam es in den beiden festgestellten Fällen lediglich zur Anbahnung von sexuellen Handlungen. Da die Angeklagte kurzzeitig sogar inhaftiert wurde, könne hier von einer ausreichenden Sanktion die Rede sein.

Amtsgericht München, Urteil vom 20.05.2021 – 853 Ds 466 Js 172241/20 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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