Diebstahl aus KFZ durch Abfangen des Signals einer Fernbedienung – Zahlungspflicht der Hausratsversicherung?

 In Veröffentlichungen

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte sich im Frühjahr 2019 mal wieder mit den Tücken der fortschreitenden Digitalisierung der Kriminalität zu beschäftigen. Dort wandte sich ein Kläger gegen seine Hausratsversicherung, welche sich weigerte, gestohlenes Eigentum aus seinem PKW zu ersetzen, da die Diebe eine neuartige Manipulation der Verriegelungstechnik nutzten.

Das Urteil ergibt sich aus folgendem Sachverhalt:

Dem Kläger wurde von unbekannten Tätern aus seinem geparkten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet, welche einen Gesamtwert von ca. 3000 € hatten. Dieses Geld fordert er nun von seiner Hausratsversicherung zurück. Die Problematik ergibt sich daraus, dass die Täter das Auto geöffnet haben, ohne jegliche Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach den Bedingungen der beklagten Versicherung tritt diese jedoch nur ein, wenn der Diebstahl „durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge“ begangen wurde.

Im Anhang des Versicherungsvertrages findet sich noch eine Klausel, welche das „Aufbrechen“ mit dem „Verwenden falscher Schlüssel“ und dem „nicht ordnungsgemäßen Öffnen mit bestimmten Werkzeugen“ gleichstellt. Dennoch weigert sich die Versicherung, die Schadenssumme auszuzahlen. Der Kläger wandte sich mit einer Leistungsklage an das Amtsgericht Frankfurt am Main.

Der zuständige Richter hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger ein gewaltsames „Aufbrechen“ seines Fahrzeuges, wie es in den Versicherungsbedingungen geschildert wird, nicht nachweisen konnte, da am PKW keinerlei Aufbruchspuren gesichert werden konnten. Eine Ersatzpflicht aufgrund „Einbruchsdiebstahl“ ist somit abzulehnen.

Jedoch könnte aufgrund der offenen Formulierung im Versicherungsvertrag eventuell ein „falscher Schlüssel“ oder ein „anderes Werkzeug zur Öffnung“ benutzt worden sein, welches keinerlei Spuren hinterlassen würde. Diese Umschreibung stellt die sogenannten „Relay-Attack-Diebstähle“ dar. Hierbei fangen die Täter das Funksignal des Autoschlüssels mithilfe eines elektronischen Gerätes ab, um mittels der empfangenen, codierten Schlüsseldaten das Auto zu einem späteren Zeitpunkt ohne Gewahrsam des Schlüssels erneut öffnen zu können. Dadurch, dass die Täter ein Gerät zum Empfangen und auch zum erneuten Senden der Daten an das Auto verwenden, könne darin ein „Werkzeug“ zur „nicht-ordnungsgemäßen Öffnung“ des PKW gesehen werden, womit eine Ersatzpflicht nach dem Versicherungsvertrag eintreten kann.

Der Klage könne jedoch auch aufgrund dieser These nicht stattgegeben werden, da der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Nachweis darüber führen konnte, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der „Relay-Attacke“ jemals tatsächlich verschlossen wurde, beispielsweise durch das typische Schließgeräusch eines PKW oder das Aufleuchten der Blinklichtanzeige.

Letztendlich könnten sich die Diebe ja auch Zugang zum Auto verschafft haben, indem Sie einen sogenannten „Jammer“ benutzt haben, welcher beim Augenblick der Schließung des Wagens aktiviert wurde und jeglichen Funkverkehr zwischen Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel unterbrochen hat. In diesem Fall wäre das Auto niemals verschlossen worden. Dann ergibt sich jedoch das Problem, dass die Eintrittspflicht der Versicherung nach dem Versicherungsvertrag von vorneherein ausgeschlossen ist, denn diese tritt lediglich ein, wenn das Fahrzeug verschlossen wurde.

In diesem Urteil ist ersichtlich, wie viele Komplikationen sich in einer einfachen Schadensmeldung für eine Versicherung verstecken können (Urteil vom 18.02.2019 – Amtsgericht Frankfurt am Main).

Falls auch Sie in eine Versicherungsstreitigkeit verwickelt sind, ist es ratsam, einen Rechtsexperten auf diesem Gebiet zu betrauen, um ihre Chancen auf Erhalt der Ersatzleistung zu erhöhen

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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