Diebstahl durch Entwenden von weggeworfenen Lebensmitteln?

 In Veröffentlichungen

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat sich im Oktober 2019 erneut bezüglich des umstrittenen Falles des sogenannten „Containern“ sowie dessen Strafbarkeit geäußert.

Dem Fall liegt folgender, simpler Sachverhalt zugrunde:

Zwei Studentinnen begaben sich in die Anlieferungszone eines EDEKA-Kaufhauses in Olching. Dort öffneten sie mit Hilfe eines mitgebrachten Vierkantschlüssels einen vom Lebensmittelladen versperrten Container, in welchem „weggeworfene“ Lebensmittel für die Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen bereitgestellt wurden. Nach Öffnung des Schlosses entwendeten die Angeklagten verschiedene Lebensmittel.

Das erstinstanzliche Amtsgericht Fürstenfeldbruck verurteilte die Angeklagten wegen vollendetem Diebstahl zu einer Geldstrafe von 225 €.

Diese wandten sich mit einer Revision zum BayOLG, mit der Argumentation, dass die Lebensmittel während der Wegnahmehandlung bereits nicht mehr „fremd“ waren, sondern vom Lebensmittelmarkt „aufgegeben“ wurden und sowieso entsorgt werden müssten (Derelektion).

Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die auf Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten als unbegründet und bestätigte die Verurteilung zum Diebstahl nach § 242 Abs. 1 StGB.

Die Richter führten folgende Begründung an: Die Lebensmittel standen zum Zeitpunkt der Wegnahme im Eigentum der Firma EDEKA. Zwar seien diese zur Abholung durch ein Entsorgungsunternehmen separiert worden, jedoch wird damit nicht auch automatisch das Eigentum aufgegeben. Als starkes Indiz dafür soll auch der verschlossene Container gelten, welcher eine Derelektion offensichtlich ausschließe, was die Angeklagten nach der Verkehrsauffassung hätten bemerken müssen.

Die Lebensmittel seien in dieser Form lediglich dem Entsorgungsunternehmen und keinem Dritten zur Verfügung zu stellen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Firma EDEKA für ALLE Lebensmittel bezüglich ihrer gesundheitlichen Unbedenklichkeit einzustehen hat, welche sie in den Verkehr bringt. Durch den Verfall/Ungenießbarkeit der Lebensmittel müssen diese ordnungsgemäß durch ein beauftrages Unternehmen entsorgt werden, nur so könne sich EDEKA Haftungsproblematiken entziehen.

Dieses Urteil zeigt, dass strafrechtliche Tücken selbst in den harmlosesten Situationen lauern können. Falls Sie durch solch einen Fall belastet werden, ist es unabdingbar, Akteneinsicht bei einem erfahrenen Strafrechtsanwalt beantragen zu lassen und ihren Fall umfänglich zu prüfen.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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