Führerscheinentzug wegen Schusswaffengebrauch möglich?

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Rechtstipp vom 04. Mai 2017

Mit seiner Entscheidung vom 08.03.2016 hat das Verwaltungsgericht Neustadt die Anordnung einer MPU wegen eines nicht straßenverkehrsrelevanten Ereignisses bestätigt.

Der 1990 geborene Betroffene hatte auf den Schulhof mit einem Luftgewehr auf einen Schüler geschossen und diesen verletzt. Im Beisein seines Cousins soll er beim Anlegen vor dem Schuss gesagt haben: „Das wäre ein guter Kopftreffer.“

Er wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlichen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt.

Nach Rechtskraft des Strafbefehls forderte ihn die zuständige Fahrerlaubeisbehörde dazu auf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Klärung seiner Fahrereigenschaft zu absolvieren. In dem dafür vom TÜV durchgeführten Gutachten kam dieser zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroffenen im Zusammenhang mit der verübten Straftat ein hohes Aggressionspotential vorliegt. Es sei damit zu rechnen, dass es in Zukunft zu erheblichen und sich wiederholenden Verstößen im Straßenverkehr kommen könnte, weshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Der Antrag des Betroffenen auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 V VwGO hatte keinen Erfolg. Diesen begründete er damit, dass sich das aus seiner Sicht zu Unrecht angeforderte Gutachten nicht genügend damit auseinandersetzte, ob die durch ihn verübte Straftat auf ein zukünftiges Fehlverhalten im Straßenverkehr schließen lasse. Denn bisher war er im Straßenverkehr nicht negativ aufgefallen, was den Umkehrschluss zulassen, dass für die Annahme eines zukünftigen Fehlverhaltens kein Anlass bestehe.

Dem Antrag gab der Richter jedoch nicht statt, da die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig sei. Weder wurde die MPU zu Unrecht angeordnet noch hätte das Gutachten nicht verwertet werden dürfen.

Die Erstellung und Vorlegung eines Gutachtens führt zu neuen Tatsachen, denen selbständige Bedeutung zukommt und deren Verwertbarkeit nicht von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Anordnung abhänge.

Auch bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens. Wissenschaftliche Forschungen haben ergeben, dass ein enger Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten besteht; wer sich außerhalb des Straßenverkehrs nicht an Regeln und Gesetzt hält, setzten sich auch im Straßenverkehr eher über Verkehrsbestimmungen hinweg. Darüber hinaus zeigte sich in dem Gespräch bei der MPU auch, dass der Betroffene von inneren Widersprüchen geprägt sei.

All das führte dazu, dass der Führerschein zu entziehen war. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass nicht lediglich Verkehrsstraftaten die Entziehung des Führerscheins rechtfertigen können.

Es empfiehlt sich daher, schon dem ersten Anordnungsschreiben der Führerscheinbehörde mit angepassten Argumenten massiv entgegenzuwirken.

Urteil des VG Neustadt vom 08.03.2016

Hinweis:erkennungsdienst-1

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.

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