Illegal betriebene Hanfplantage: keine Eintrittspflicht des Brandversicherers?

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Scientist observing CBD hemp plants on marijuana field and taking notes

Mit seinem Beschluss vom 01.03.2019 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass die Haftpflichtversicherung nicht für solche Schadensfälle aufzukommen hat, bei denen eine illegal betriebene Hanfplantage, die der gewerblichen Tätigkeit des Betreibers dient, abbrennt.

Ein Mann hatte auf dem Dachboden seiner Mietwohnung illegal eine Hanfplantage betrieben. Die hierfür benötigten Stromleitungen für die Heizgeräte hatte er selber laienhaft verlegt, wodurch es schließlich zu einem Brand kam, durch den das Gebäude erheblich beschädigt wurde.

Zum Ausgleich der daraus resultierenden Schadenersatz-Forderungen wandte sich der Mann an seine Privathaftpflicht-Versicherung. Diese lehnte eine Zahlung jedoch ab, da es sich bei dem Betreiben der Hanfplantage zum einen um eine nicht versicherte gewerbliche Tätigkeit handle. Zum anderen habe sich das Risiko einer ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeit realisiert, das ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Der Mann stellte sodann einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und führte zur Begründung an, dass er die Hanfplantage ausschließlich zur Deckung seines Eigenbedarfs betrieben habe.

Dem widersprach jedoch, dass die Polizei ca. ein Kilo Marihuana in der Wohnung gefunden hatte, was jedoch weitaus mehr als die vom Antragsteller angegebenen vier Gramm für den Eigenbedarf darstellt. Auch wurden eine Feinwaage sowie Aufzeichnungen über den Ernteerfolg sichergestellt. Daher wies der Richter den Einwand, die Ernte sei wider Erwarten „besonders gut“ ausgefallen zurück.

Das Gericht ging viel mehr davon aus, dass die Plantage dem Antragssteller zur Deckung des Lebensunterhalts diente, sodass es sich um eine nicht versicherte gewerbliche Tätigkeit gehandelt habe.

Der dauerhafte Einsatz von Heizgeräten und Leuchtmitteln ergibt, dass sich zusätzlich die Gefahr aus einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung verwirklicht hat. Dadurch wurde die Gefahr eines Kurzschlusses mit der Folge eines Fremdschadens deutlich erhöht, auch deshalb, weil die Plantage und die Elektroinstallationen nicht ständig überwacht wurden. Insoweit wurde dem Einwand des Versicherers durch beide Instanzen stattgegeben.

Der Privathaftpflicht-Versicherer hat demnach zu Recht seine Eintrittspflicht abgelehnt (OLG Köln, März 2019).

Bild: AdobeStock  ©MexChriss 284105684    

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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