Konsequenzen einer Bewährungsstrafe – Haft aufgrund Beleidigung eines Polizeibeamten

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Die Richter des Oberlandesgerichtes Hamm mussten im September 2019 über die Sanktion eines „strafauffälligen Bürgers“ aus Dortmund entscheiden.

Die Straftat wurde während einer abendlichen Geburtstagsfeier in der Dortmunder Innenstadt begangen. Diese fand auf einem Parkplatzbereich statt, welcher dazu mit Bierbänken ausgestattet wurde. Aufgrund einer gemeldeten Ruhestörung wurde eine polizeiliche Kontrolle durchgeführt. Dort forderte ein Polizeibeamter den als Gast anwesenden Angeklagten auf, sich durch das Vorzeigen seines Personalausweises auszuweisen. Darauf erwiderte der Angeklagte gegenüber dem Polizeibeamten, dass er diesen doch schon längst abgegeben habe und beleidigte den Beamten fortlaufend mit den Worten: „Du Spinner!“.

Aufgrund der Aufmüpfigkeit und Aggressionsbereitschaft des Angeklagten wandten sich nun beide Beamte dem Beschuldigten zu und forderten diesen auf, seine auffallende „Messerhalskette“ abzulegen und den beiden Polizisten auszuhändigen. Daraufhin legte dieser die Kette ab und überreichte Sie der Streife mit der Äußerung: „Hier hast du es, du Spasti“.

In erster Instanz wurde dem Angeklagten aufgrund der Beleidigung eine Geldstrafe von 1600 Euro auferlegt. Die Staatsanwaltschaft legte gegen dieses Urteil jedoch Berufung ein und plädierte auf eine radikale Verhängung einer Freiheitsstrafe aufgrund der mehrmaligen Vorbestrafungen des Angeklagten.

Das Landgericht Dortmund folgte den Argumenten der Staatsanwaltschaft und verhängte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten. Diese können insbesondere nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil der Angeklagte bislang verhängte Bewährungsstrafen in keiner Weise ernst genommen habe und ohne eine ernsthafte Vollstreckung einer solchen Freiheitsstrafe in absehbarer Zeit wieder mit ähnlichen Vergehen zu rechnen sei, was dem Resozialisierungs – und Präventionsgedanken widerspräche.

Die Revision des Angeklagten blieb aufgrund mangelnden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erfolglos.

Quelle: OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2018

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Sven Skana Fachanwalt für Verkehrsrecht

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