Private Personenüberwachung mittels GPS – strafbar?

 In Veröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof hat sich im Jahre 2013 erstmalig ausgiebig mit der Strafbarkeit bezüglich heimlicher Personenüberwachungen zu privaten Zwecken beschäftigen müssen. In diesem Fall wurde vor allem die GPS-Technik für die Dauerüberwachung genutzt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Mannheim hat den Betreiber einer Detektei sowie einen seiner Angestellten wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher unbefugter Erhebung von Daten gegen Entgelt in mehreren Fällen zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Die Angeklagten haben gegen Bezahlung angeboten, für ihre privaten Auftraggeber Überwachungsaufträge auszuführen, welche beispielsweise Erkenntnisse über das Berufs – oder Privatleben der überwachten Person ans Licht brachten. Die Auftraggeber handelten mit unterschiedlichen Motiven. Meist ging es um wirtschaftliche Interessen wie das Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeiten über einen längeren Zeitraum, oder das Austauschen von sensiblen Firmeninformationen. Es gab jedoch auch Fälle, welche das private Interesse der Mandanten abzielten, welche meistens auf Eheauseinandersetzungen bezogen waren und Affären aufdecken sollten.

Überwiegend wurden zur Erfüllung dieser Aufträge Foto – und Videomaterial der betroffenen Personen angefertigt. Zudem kam es dazu, dass die Angeklagten sich in großem Umfang der GPS-Technik bedienten, vor allem überwachten Sie mehrere „Zielpersonen“ mit einem unbemerkt am Fahrzeug angebrachten GPS-Empfänger. Auf diese Weise wurde es der Detektei ermöglicht, Bewegungsprofile der Personen anzufertigen und so sensible Informationen zu erheben.

Auf Grundlage der Feststellungen des Landgericht Mannheim haben die Angeklagten eine Reihe strafbarer Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz begangen. Primär fehlte es an der Befugnis, nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 2, 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG solche GPS-Empfänger einzusetzen. Jedoch wurde von dieser Instanz keinerlei Differenzierung zwischen den Einzelfällen vorgenommen.

Mit der Revision zum Bundesgerichtshof haben sich de Angeklagten unter anderem gegen die rechtliche Bewertung des Landgerichts gewehrt, die Datenerhebung sei unbefugt gewesen. Eine einzelfallbezogene Abwägung des Persönlichkeitsrechtes, sowie der widerstreitenden Interessen habe das Landgericht gänzlich unterlassen.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat daraufhin entscheiden, dass die heimliche Überwachung einer privaten Zielperson mittels eines GPS-Empfängers grundsätzlich als strafbar einzustufen sei. Jedoch sind auch in solchen Fällen Ausnahmen zulässig. Bei starken berechtigten Interesse an der Datenerhebung können Ausnahmesituationen wie beispielsweise eine Notwehrsituation nach § 32 StGB ergeben, dass das Merkmal des unbefugten Handelns beim Einsatz solcher GPS-Empfänger zu verneinen ist.

Ob eine solche Ausnahme in einigen der gezeigten Fälle vorlag, konnte vom Bundesgerichtshof nicht abschließend geprüft werden, da seitens des Landgerichts keine ausreichenden Feststellungen getroffen wurden. Dies führte zur Aufhebung und Zurückverweisung eines Teils der angeklagten Fälle an eine andere Strafkammer des Landesgerichts, mit der Bitte, weitere Feststellungen zu den Einzelfällen zu treffen und etwaige Abwägungen hinsichtlich der berechtigten Interessen vorzunehmen.

Bei den Fällen, in welchen die Feststellungen ausreichend waren und ein berechtigtes Interesse aufgrund der Beweislage als ausgeschlossen galt, hatten die Schuldaussprüche Bestand (BGH, Urteil vom 04.06.2013 – 1 StR 32/13).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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