Russisch Roulette: Vorsätzlicher unerlaubter Besitzes einer Schusswaffe

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Beim Russisch Roulette hatte ein 34-jähriger arbeitsloser lediger Münchner sich mit einem Revolver schwer verletzt.

Zusammen  mit einem Freund hatte der Verurteilte die Patronen des Revolvers entfernt und stattdessen ein halbes Wattestäbchen in die Trommel eingesetzt. Danach hatten beide Roussisch Roulette gespielt, indem sie den Revolver abwechselnd in die Hand genommen, die Trommel gedreht, und dann so getan hätten als würden sie abdrücken.

Daraufhin schauten sie jedes mal nach, ob die „Patrone“, also das Wattestäbchen, beim Abdrücken getroffen hätte oder nicht.

Als sein Freund gegen 1.00 Uhr nachts seine Wohnung verließ, hatte der Verurteilte alleine „weitergespielt“.  Zunächst sah er nach in welcher Kammer sich das Wattestäbchen befand. Es sei seitlich vom Lauf des Revolvers gewesen. Deshalb hätte er auch keine Gefahr gesehen und dann tatsächlich abgedrückt.

Leider hatte sich der Verurteilte aber in der Drehrichtung der Trommel vertan, sodass das Wattestäbchen, als er abdrückte, zwei Millimeter in sein Gehirn eingedrungen ist.

Daraufhin musste er für acht Tage ins Krankenhaus, da ihm eine Titanschiene implantiert werden musste. Auf eigenen Wunsch wurde er dann vorzeitig entlassen, obwohl er selber angab noch unter Schwindelattacken zu leiden.  Daher stellte er einen Antrag auf Schwerbehinderung. Es bestand sogar Aussicht auf Anerkennung einer Behinderung zwischen 50 und 70 Prozent.

Auf die Frage der Richterin, wie man als erwachsener Mensch auf so eine Idee kommen könnte, erklärte der Verurteilte, dass er seit Jahren drogensüchtig war. Er habe bereits im Alter von 13 bis 14 Jahren begonnen Marihuana zu konsumieren. Später wären dann härtere Drogen hinzugekommen. Die Sache wäre ihm aber eine Lehre gewesen woraufhin er unverzüglich mit dem Konsum von Drogen aufgehört hätte.

Daher verurteilte die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München den 34-jährigen wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro.

Die Verhängung einer bloßen Geldstrafe wurde damit begründet, dass die Tat selbst den Verurteilten genügend schwer getroffen hatte.

Amtsgericht München, Urteil vom 07.08.2018

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