Verbotenes Autorennen? Eine Definitionsfrage.

 In Veröffentlichungen

Im konkreten Fall hatten der angeklagte Jugendliche und der Zeuge ihre Fahrzeuge auf der Landstraße mehrmals stark beschleunigt (Geschwindigkeiten von zumindest 149 km/h). Das Verhalten der beiden war ferner von einem deutlichen Unterschreiten des Sicherheitsabstands, Überholvorgängen mit überhöhtem Tempo trotz Überholverbots sowie starkem Abbremsen geprägt.

Das Amtsgericht Aurich verurteilte den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennen nach § 315 d StGB, verwarnte ihn und legte ihm auf, 800,- € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Ferner hatte die Strafbarkeit einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge.

Die vom Angeklagten eingelegte Berufung beim Landgericht Aurich hatte zumindest im Hinblick auf die festgestellte Strafbarkeit nach § 315 d StGB keinen Erfolg. Lediglich der Fahrerlaubnisentzug wurde durch ein Fahrverbot ersetzt. So wurde ihm zumindest das aufwendige Fahrerlaubnis-Neuantragsverfahren „erspart“.

Gem. § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Im vorliegenden Fall hatten der Angeklagte und der Zeuge sich mit sehr hoher und damit nicht angepasster Geschwindigkeit auf der Landstraße fortbewegt, in der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Durch die durchgeführten Überholvorgänge beider Fahrzeugführer mit möglichst hoher Geschwindigkeit (zeitweise 149 km/h) und geringem Sicherheitsabstand,  bzw. durch die allgemein riskanten Fahrmanöver war das Verhalten der beiden wettkampf- und damit rennähnlich.

Das Landgericht stufte das Verhalten als grob verkehrswidriges Fahrverhalten ein, was angesichts der regennassen Fahrbahn auch die Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zum Ausdruck brächte (LG Aurich, Urteil vom 15.11.2018).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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