„Poserfahrt“ ist kein verbotenes Kraftfahrzeugrennen

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Im konkreten Fall hatte der betroffene Fahrzeugführer eines Audi  R8 vor einer auf Rot geschalteten Ampel gehalten. Neben ihm stand ein Kraftfahrzeug des Typs Lotus Sport 135R. Als die Ampel auf Grün schaltete, beschleunigten beide Fahrzeugführer mit hoher Drehzahl und quietschenden Reifen. Dieses Verhalten wiederholte sich an mehreren Ampeln hintereinander.

Das Amtsgericht Hamburg – St. Georg verurteilte den Betroffenen wegen vorsätzlicher Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen zu einer Geldbuße in Höhe von 800,- Euro sowie zu einem zweimonatigen Fahrverbot gem. den später zum 13. Oktober 2017 außer Kraft getretenen, aber im Tatzeitpunkt noch geltenden §§ 29 Abs. 1, 49 Abs. 2 Nr. 5 StVO.

Der Betroffene legte gegen das Urteil Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Hamburg ein. Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben.

Gem. dem nunmehr geltenden § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO bedürfen Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, der Erlaubnis. Fehlt diese Erlaubnis, spricht man von einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen. Definiert wird dieses als „ein Wettkampf von mindestens zwei Verkehrsteilnehmern – wenigstens auch – um die höchste Geschwindigkeit [zu erzielen]“, wobei auch Leistungsprüfungsfahrten zu Kraftfahrzeugrennen zählen, „wenn es den beteiligten Kraftfahrzeugführern nicht um die Ermittlung eines Siegers, sondern auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Darüber hinaus muss es den Beteiligten nicht um die Erreichung von „absoluten“ Höchstgeschwindigkeiten gehen. Ein Vergleich des Beschleunigungspotentials der jeweiligen Fahrzeuge ist ausreichend.

Im konkreten Fall war es zwar nicht gänzlich abwegig, dass das Verhalten der beiden Fahrzeugführer auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten und eine damit verbundene Siegerermittlung oder jedenfalls auf einen Vergleich des Beschleunigungspotentials beider Fahrzeuge gerichtet war.

Dem Oberlandesgericht Hamburg fehlte es hierfür aber im Rahmen der Urteilsgründe des Amtsgerichts an überzeugenden Hinweisen und Argumenten. Ein dahingehender Wille der Beteiligten sei nicht mit der nötigen Klarheit zu verzeichnen. Vielmehr könne es sich nach dem Vorstellungsbild der Betroffenen auch um eine bloße „Schaufahrt ohne kompetitiven Hintergrund gehandelt haben, bei der es den Beteiligten darauf ankam, durch ihre Fahrweise Aufmerksamkeit zu erheischen, um ihre Fahrzeuge optisch und akustisch voreinander oder anderen Verkehrsteilnehmern in Szene zu setzen.“

Das Oberlandesgericht wendete insbesondere ein, dass von dem äußeren Ablauf des Geschehens nicht automatisch auf eine solche Willensrichtung der Beteiligten geschlossenen werden könne. Der Mangel an festgestellten Tatsachen wie z.B. einem Überholmanöver, scharfen Bremsen vor den roten Ampeln oder einem Spurwechsel erschwere die Annahme eines Rennens i.o.g. Sinne.

Weiterhin ergab sich für das Oberlandesgericht aus den Urteilsgründen des Amtsgerichts nicht, woran dieses eine Kontaktaufnahme und Verabredung eines Kraftfahrzeugrennens des betroffenen Fahrzeugführers mit seinem direkten „Nachbarn“ festmachte.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg spielt freilich nicht nur im Rahmen des neu gefassten § 29 Abs. 2 StVO eine Rolle, sondern auch bei § 315d StGB (OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2019, 2 RB 9/19 – 3 Ss-OWi 91/18).

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