Auslieferung nach Polen im Konflikt mit dem Resozialisierungsanspruch / Zustellung eines Abwesenheitsurteils

 In Veröffentlichungen

Im Juni 2018 musste sich der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg mit einem etwas „exotischerem“ Thema im Bereich des Strafprozessrechts auseinandersetzen. Hier wurde die Justiz erfragt, ob eine Auslieferung eines Strafgefangenen nach Polen zulässig ist, oder ob sein verlängerter Aufenhalt in Deutschland eine Abschiebung entbehrlich mache.

Hier wurden folgende Erwägungen getroffen.

[1] Der größte Wertungspunkt in solchen Fällen stellt das Ziel des Strafvollzuges dar, die Resozialisierung. Hier wurde entschieden, dass eine Abschiebung in das Heimatland, auch wenn das von dem Strafgefangenen begehrt wird, nicht immer möglich ist. Es soll in dem Land vollstreckt werden, in welchem die Resozialisierungschancen merklich erhöht werden, dieser also eine verbesserte Lebensgrundlage nach seinem Vollzug wiederfährt.

Es gilt, die Resozialisierungschancen nun abzugrenzen.

Die Richter werteten dies beispielsweise in dem Maße seiner beruflichen, wirtschaftlichen und familiären sowie sozialen Bindungen im Inland, welche dieser sich über den jahrelangen Aufenthalt aufgebaut hat.

Des Weiteren wurde vom Gericht behauptet, dass ein ununterbrochener Aufenthalt von fünf Jahren im Inland eine ausreichende Integration und somit ein „Resozialisierungsfundament“ indiziert. Ein weiteres Kriterium stellt auch die Beherrschung der deutschen Sprache dar.

[2] Die Richter urteilten mit dem Grundsatz, dass im Falle einer Vollstreckung der Strafe im Herkunftsstaat grundsätzlich keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen sowie kulturellen Probleme entgegenstehen, da die Person dort aufgewachsen ist. Deshalb muss, um ein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG zu begründen, die Bindung an das derzeitige Inland (in unserem Fall: Deutschland) von besonderer Ausprägung sein. Beispielhaft lässt sich hier wieder die Eingliederung durch soziale Kontakte, die erlernte Sprache oder ein gefestigter Arbeitsplatz nennen.

[3] Letztendlich muss, um solch eine „Abschiebung“ zu verhindern, nach § 83 III IRG das Urteil dem Verurteilten zugestellt werden. In dem Fall, in dem noch keine sofortige Inhaftierung angeordnet wird, ist in solchen Fällen eine persönliche Zustellung des Urteils unabdingbar. Eine Niederlegung beim Postamt erfüllt eine solche Voraussetzung nicht.

Die Richter begründeten dies mit der Garantie und dem Aufrechterhalt einer dargeboteten Verteidigung, welche in solchen Fällen unerlässlich ist und die Grundrechte des Menschen aufgrund des Mehrnationenbezugs intensiver tangiert.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.06.2018 – 1 Ausl 13/18

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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