Bedrohen durch Vorhalten einer unerlaubten Schusswaffe: 2 Jahre Haft

 In Veröffentlichungen

Das Amtsgericht München hat im Sommer 2017 über einen Mann geurteilt, welcher vorsätzlich eine unerlaubte Schusswaffe erworben und mithilfe dieser seine damalige Freundin, sowie ihren Stiefvater in zwei Fällen ernsthaft bedroht hat. Seitens des Tatrichters wurde eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung mit anschließender Einweisung in eine Entziehungsanstalt für elf Monate verhängt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Angeklagten konnte nachgewiesen werden, dass er im Jahr 2015 auf einem Friedhof von einem tschechischen Waffenhändler einen Revolver, sowie große Mengen dazugehöriger Munition erstanden hat. Er bewahrte die Handwaffe in seiner Wohnung auf, ohne dafür eine Erlaubnis zu besitzen.

Kurz nach dem Kauf und Inbesitznahme der Waffe kam es zu einem Streit zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin, weshalb er den Revolver aus seinem Versteck holte, diesen spannte und auf seine Freundin richtete, um dieser ihr Ableben in Aussicht zu stellen. Obwohl Sie in der Folgezeit um ihr Leben bangte, zeigte Sie den Beschuldigten nicht bei der Polizei an.

Ca. zwei Jahre nach dem Vorfall kam es erneut zu einem Streit. Auch dieses Mal eskalierte die Situation dermaßen, dass der Angeklagte erneut den Revolver hervorholte, mit Munition ausstattete und die Spannvorrichtung betätigte, so dass die Waffe als schussbereit gelte, welche der Frau direkt ins das Gesicht gehalten wurde. Als der zufällig anwesende Stiefvater der Freundin das Zimmer der Streitenden betrat, erblickte er die Situation und versuchte den Beschuldigten zu besänftigen. Daraufhin wurde dieser umso wütender und bedrohte nun auch den Stiefvater mit der geladenen Pistole. Beide Geschädigten ließen sich vor Gericht ein, dass Sie diese Drohung sehr ernst nahmen und zum Teil „Todesangst“ verspürten.

Als die Taten vor dem Amtsgericht München verhandelt wurden, war der Verurteilte geständig und entschuldigte sich bei den beiden Geschädigten. Dennoch verhängte das Gericht ein scharfes Strafmaß. Für den Erwerb des Revolvers, sowie die erste Bedrohung der Frau im Jahr 2015 war eine Freiheitsstrafe unter Bewährung im Gespräch. Da zum Zeitpunkt der Verhandlung jedoch noch eine weitere Freiheitsstrafe eines anhängigen Verfahrens des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vorlag, wurde der Schuldspruch auf die Gesamtstrafe von zwei Jahren ohne Bewährung verschärft.

Des Weiteren urteilte der Richter des Amtsgerichts nochmals gesondert über den Vorfall der zweiten Bedrohung im Jahre 2017. Diese sei derart von Unrecht geprägt, dass eine gesonderte zusätzliche Freiheitsstrafe von elf Monaten zu verhängen sei.

Zur Höhe der Strafe wird im Urteil ausgeführt, dass die Folgen für die Opfer extrem seien und daher stark zu Lasten des Verurteilten zu werten waren. Die beiden Opfer leiden bis heute noch an Schlaflosigkeit sowie Panikattacken und spontan auftretenden Angstzuständen, welche Sie im Alltagsleben stark einschränken und zudem eine dauerhafte psychologische Betreuung notwendig machen. Zudem sei der verantwortungslose Umgang mit der Waffe im konkreten Fall strafschärfend zu werten. Die Freundin sowie der Stiefvater waren Laien in Bezug zu Waffen. Hätte der Angeklagte lediglich drohen wollen, so wäre eine Spannung des Revolvers nicht nötig gewesen, um eine derartige Drucksituation seitens der Geschädigten aufzubauen. Da die Waffe jedoch jederzeit schussbereit war, lag eine extrem hohe abstrakte Gefährlichkeit der Lage vor, welche die Freiheitsstrafe in dem vorliegenden Umfang rechtfertige.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen habe der Angeklagte einen Hang zu übermäßigen Alkoholkonsum, welcher die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert. Ohne eine angemessene Therapie sei nach dem psychologischen Gutachten zu erwarten, dass er weitere Straftaten begehe. Demnach wurde die Freiheitsstrafe der zweiten Bedrohung in eine Maßregelungseinweisung in eine Entziehungsanstalt umgewandelt. Letztendlich wurde der Revolver mitsamt erstandener Munition von den Behörden sichergestellt und eingezogen (AG München, Urteil vom 09.08.2017 – 1112 Ls 117 Js 103839/17).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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