Betrügerische Erlangung von Corona – Soforthilfen: Strafurteil durch BGH bestätigt

 In Veröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof hat im Mai 2021 erstmals ein strafrechtliches Urteil bestätigt, welches sich mit der betrügerischen Erlangung von Corona – Soforthilfegeldern beschäftigte.

Die Richter aus Karlsruhe fanden hinsichtlich des vom Landgerichts Stade verfassten Urteiles keine Rechtsfehler. Die Revision des Angeklagten scheiterte, das Urteil wird somit rechtskräftig.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte habe im Zeitraum vom 29. März bis zum 01. Mai 2020 in vier Bundesändern insgesamt sieben Anträge für die sogenannte Corona – Hilfe aus dem Soforthilfeprogrammen des Bundes beantragt. In drei der sieben Fälle nutzte er sogar fremde Personendaten. Letztendlich existierte keines der angemeldeten Kleingewerbe, für welche die Hilfe beantragt wurde. Vier der gestellten Anträge wurden seitens der Behörden bewilligt. Es kam zu einer Auszahlung von insgesamt 50.000 €.

Das Landgericht Stade hat den Angeklagten wegen siebenfachen Subventionsbetruges, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision blieb aufgrund mangelnder Sachrüge erfolglos.

Die Kammer des Landgerichts Stade ging zutreffend davon aus, dass es sich bei der Corona – Soforthilfe um eine Subvention im Sinne des § 264 Abs. 8 Satz 1 StGB handelt, da diese aus öffentlichen Mitteln des Bundes – oder Landesrechts gewährt wird und zudem der Förderung der Wirtschaft dienen soll.

Zudem habe der Angeklagte gegenüber den Behörden für ihn vorteilhafte, jedoch unrichtige Angaben, welche dennoch subventionserheblich waren, angegeben und somit die Qualifikation des § 264 Abs. 1 Satz 1 StGB erfüllt.

Fraglich war jedoch, ob die „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, welche die Corona-Soforthilfe sowie deren Antragstellung gesetzlich regelt, als subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB angesehen werden kann. Dafür müsse die Subventionserheblichkeit der Gelder klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 206/13).

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes genügen die vom Angeklagten ausgefüllten Antragsformulare den Voraussetzungen, welcher der BGH in einem damaligen Urteil herausgearbeitet hat.

Letztendlich sehen die Richter aus Karlsruhe an der Annahme des Landgerichts zu einem unbenannten schweren Fall nach § 264 Abs. 2 Satz 2 StGB keine Bedenken. Es handelt sich hier um besondere Umstände, nämlich dem Ausnutzen eines Soforthilfeverfahrens, welches aufgrund einer deutschlandweiten Notlage ins Leben gerufen wurde. Eine solche Situation könne der Gesetzgeber nicht vorhersehen. In solchen Fällen ist es möglich, einen unbenannten besonders schweren Fall anzunehmen und dadurch eine Strafschärfung zu erreichen.

Letztendlich hat der Bundesgerichtshof der Revision des Angeklagten jede Angriffsfläche genommen und blickdicht argumentiert, wieso ein Subventionsbetrug in solchen expliziten Fällen angenommen werden kann.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2021 – 6 StR 137/21 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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