Cum-Ex: Angeklagter scheitert mit Haft-Anhörungsrüge vor Oberlandesgericht Frankfurt
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich im Mai 2021 erstmals zu dem Ermittlungsverfahren der CumEx-Vorwürfe geäußert und war in eine Haftbeschwerdeprüfung verwickelt.
Seitens des gegen den noch ermittelnden Angeklagten wurde eine Anhörungsrüge beim OLG eingereicht, welche mangels Gehörsverletzung von den Richtern zurückgewiesen wurde, weil die gegen den Beklagten erhobenen Tatvorwürfe nach Ansicht der Juristen die Tatbestände der Steuerhinterziehung als auch zusätzlich die des gewerbsmäßigen Bandenbetruges erfüllen. Es erfolgte somit seitens des OLG eine erstmalige rechtliche Würdigung des Verfahrens, ohne dass darin bereits ein Urteil gefällt wurde.
Die Anhörungsrüge beruht auf einer Beschwerde seitens des Angeklagten vom März diesen Jahres gegen einen Haftbefehl, welcher vom verhandelnden Landgericht Wiesbaden verfasst wurde. Die Beschwerde wurde seitens des OLG als unbegründet verworfen.
Um sich gegen die verworfene Beschwerde und den damit verbundenen rechtskräftigen Haftbefehl zu wehren, versuchte der Angeklagte dies über den Weg einer Gehörsverletzung. Er behauptete, das der Senat dies nicht entscheiden dürfe und sich zudem nicht mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes auseinandergesetzt hat. Deshalb kam der Anspruch auf rechtliches Gehör in seinem Prozess nicht vollumfänglich zu Tragen.
Dies haben die Richter des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Sie argumentierten, dass die rechtliche Bewertung der Tatvorwürfe weder neu noch überraschend ausgefallen sei und sich das Empfinden aus den Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft ergebe, welches auf einer ca. 900 – seitigen Anklageschrift beruht.
Es handelt sich hinsichtlich des gewerbsmäßigen Bandenbetruges bereits um ein Verbrechen, welches nicht von einem Vergehen, wie der noch im Raum stehenden Steuerhinterziehung, verdrängt werden könne. In einem solchen Fall handelt es sich um eine hohe Schwelle, welche durch kriminelle Energie überwunden werden muss und aufgrund der Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr ein bedeutsames Fundament für den notwendigen Haftbefehl liefere. Das OLG bestätigt aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, dass es für das Schaffen eines solchen CumEx-Modells einer größeren Anzahl von Personen bedurfte, welche in einem bestimmten Zeitfenster miteinander verzahnt nach einer vorherigen Absprache konkret aufeinander abgestimmte Finanztransaktionen durchführten. Dies sei nach der frühen rechtlichen Wertung der Richter aus Frankfurt bereits als eine Bande zu werten, welches den Betrug als gewerblichen Bandenbetrug und somit als Verbrechen wertet.
Die Haftbeschwerde sowie die Anhörungsrüge bleiben erfolglos. Der Verdächtige sitzt derweil in Haft. Wie das Ergebnis des CumEx-Prozesses aussehen wird, bleibt spannend abzuwarten. Im vorliegenden Beschluss hat sich jedoch dass erste Obergericht Deutschlands an eine Prognose hinsichtlich der erfüllten Straftatbestände gewagt.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2021 – 2 Ws 132/20 –
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht