BGH: Freispruch des früheren Hannoverschen Oberbürgermeisters aufgrund Untreue aufgehoben

 In Veröffentlichungen
Der Untreuetatbestand – geregelt im Strafgesetzbuch

Der Bundesgerichtshof hat sich im Juli 2021 mit einer Revision bezüglich des Urteils vom Landgericht Hannover auseinandersetzen müssen. In der Vorinstanz wurde seitens der Staatsanwaltschaft sowie eines Angeklagten eine Sachrüge erhoben, welche letztendlich Erfolg hatte, was dazu führt, dass die Sache zu einer neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hannover zurückverwiesen wird.

Es handelte sich um folgenden Sachverhalt:

Der frühere Oberbürgermeister der Stadt Hannover sowie sein Büroleiter Dr. H sollen ab dem Jahr 2015 mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an Dr. H gezahlt haben. Diese Zahlungen sind in der Bilanz der Behörden verschleiert und durch den früheren Personaldezernenten der Stadt bewilligt worden sein, welcher zuvor bereits wegen dreifacher Untreue vor Gericht verurteilt wurde.

Schaden in fünfstelliger Summe
Der Schaden in Form der Zulagenzahlungen beläuft sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf ca. 50.000 EUR. Der Oberbürgermeister habe im Verlauf, jedoch spätestens im Jahre 2017 von diesen Zahlungen Kenntnis erlangt haben und war sich ab diesem Zeitpunkt über die Rechtswidrigkeit der Leistungen bewusst. Dennoch hat er keinen Versuch unternommen, diese zu unterbinden. 

Im Gegenteil: Der frühere Oberbürgermeister hat genau den Beamten mit der Zweitprüfung der Rechtswidrigkeit dieser Leistungen beauftragt, welcher von diesen begünstigt wurde, nämlich seinen Büroleiter Dr. H. Der Beamte hat die Zulagenprüfung vorgenommen und seitens eigenen Aussagen mit der zuständigen Kommunalaufsicht abgestimmt. Dies stellte sich im Nachhinein als objektiv unzutreffend heraus. 

Urteil des Landgerichts wurde aufgehoben

Das Landgericht hat in seinem Urteil lediglich den Büroleiter verurteilt und den Oberbürgermeister freigesprochen, da dieser nicht direkt in die Sache involviert war und seine Pflichten „ausreichend“ wahrgenommen habe, nämlich in Form des Überprüfungsauftrages. 

Dies sah der Bundesgerichtshof entscheidend anders. Der Freispruch wurde seitens der Richter aus Karlsruhe aufgehoben und zu einer erneuten Verhandlung an das Landgericht Hannover verwiesen. Dies wurde seitens der Juristen damit begründet, dass die Vorinstanz die Pflicht bezüglich der früheren Aufklärung durch den Bürgermeister nicht ausreichend durchleuchtet und zudem die Anweisung zur späteren Aufklärung durch den begünstigten Beamten unzureichend würdigte.

Es handelte sich nicht um einen einmaligen Fehltritt

Zudem soll der Oberbürgermeister dem Verurteilten Büroleiter weitere Beauftragungen solcher Prüfungsanträge zugeschoben haben, so dass es noch zu weiteren rechtswidrigen Zahlungen gekommen sei, welche den Vorwurf einer Untreuetathandlung begründen könnten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2021 – 6 StR 282/20 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. 

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana 

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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