BGH: Verurteilungen im Zusammenhang mit Erschießungen auf einer Mülldeponie in Syrien aus dem Jahr 2013 rechtskräftig

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Terrorismus ist im Nahen Osten auch ein Thema, welches unter Umständen deutsche Gerichte beschäftigt

Der Bundesgerichtshof hat sich im August 2021 zudem mit einer Straftat befassen müssen, welche im Jahr 2013 in Syrien erfasst wurde. Es handelte sich um ein Kriegsverbrechen, aufgrund dessen der Angeklagte A lebenslang und der Mitangeklagte B für acht Jahre und sechs Monate ins Gefängnis müssen. Die Richter haben das Urteil der Vorinstanz des Oberlandesgerichts Stuttgart bestätigt und aufrechterhalten.

Dem Beschluss der Karlsruher Richter liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach den Feststellungen des Gerichtes wurde dem Angeklagten A nachgewiesen, dass dieser unter anderem wegen Mordes in Tateinheit mit einem Kriegsverbrechen gegen Personen in jeweils 17 Fällen beteiligt war. Zudem wurde im angelastet, sich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aktiv beteiligt zu haben. Aufgrund dieser Tatsachenerkenntnis wurde er zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Weiterer Angeklagter wegen Freiheitsberaubung verurteilt

Gegen den Angeklagten B hat das Gericht Tatsachen zusammengetragen, welche auf eine Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 Fällen hinweisen. Zudem habe auch er sich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung aktiv beteiligt und aufgrunddessen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Es wurden insgesamt 40 Regimegegner gefangen genommen

Die “Shura-Front”, zu welchem sich die beiden Angeklagten bekennen, konnten im März 2013 derart in syrisches Regierungsgebiet eindringen, dass es ihnen gelang, nach dem Gefechten in RAkka 40 Personen, welche als “Regimegegner” betitelt wurden, gefangen zu nehmen. 19 dieser Gefangenen wurden von den beiden Beschuldigten auf eine Mülldeponie nahe dem Ort “Tabka” verbracht, um dort einem “Scharia-Richter” vorgeführt zu werden, welcher über diese richten soll.

Aufgrund der Regimefeindlichkeit verurteilte der Scharia-Richter die 19 Gefangenen aufgrund ihrer Nähe zum syrischen Herscherhaus zu Tode. Während der Angeklagte B die Fluchtversuche der Gefangenen unterband, führte der Angeklagte A die Exekutionen aus. Während des Versuchs der Flucht wurden zwei der Gefangenen derart verwundet, dass der Angeklagte A diese nach eigenen Aussagen nur noch von ihren “unweigerlich in den Tod mündenden Leiden erlöste”. 

Revision überwiegend erfolglos

Die Angeklagten versuchten sich gegen das ausgesprochene Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart zu wehren und legten eine Revision zum Bundesgerichtshof ein. 

Das Rechtsmittel wurde jedoch seitens der Juristen aus Karlsruhe weitestgehend verworfen Bei der rechtlichen Nachprüfung kam es lediglich zu einer konkurrenzrechtlichen Beurteilung bezüglich einer Exekutionshandlung des Angeklagten A. Der Schuldspruch wurde seitens des Bundesgerichtshofes aufrechterhalten. Das Urteil erwächst somit in Rechtskraft.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.08.2021 – 3 StR 394/20 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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