Bundesgerichtshof bestätigt Urteil bezüglich Betruges von vermittelnden Führerscheinen

 In Veröffentlichungen

Die Richter aus Karlsruhe haben sich im August 2021 mit einer Revision befassen müssen, welche 37 Fälle des versuchten Betruges beinhaltet. Das vorinstanzlich zuständige Landgericht Detmold hat den Angeklagten aufgrund dieser versuchten Tathandlungen aufgrund der Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat Großteile des bestehenden Urteils bestätigt, dennoch wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, um weitere Feststellungen zu noch nicht ausreichend aufgeklärten Betrugstaten durchzuführen.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Detmold hat nach einem ausführlichen Beweiserhebungsverfahren festgestellt, dass der Angeklagte im Tatzeitraum zwischen 2012 und 2018 eine “lukrative” Geschäftsidee umsetzte. 

Beschuldigter “unterstützte” bei der Beantragung englischer Fahrerlaubnisse

Der Beschuldigte hat in dieser Zeitspanne unterschiedliche Internetseiten mit eigenen Domains betrieben, auf denen er eine erfolgsversprechende Unterstützung bei der Beantragung von englischen Fahrerlaubnispapieren anbot. Diese Dienstleistung wurde seitens des “Geschäftsmannes” gegen eine Zahlung von 1.200 EUR angeboten. 

Die Betrugsmaschine lag jedoch in einem Ausstellungsverbot solcher Fahrerlaubnisse für Personen, welche ihren überwiegenden Wohnsitz nicht in England haben. 

Das der Erfolg der Beantragung von dieser Wohnortsituation abhängt, wurde seitens des Beschuldigten willentlich und wissentlich verschwiegen, um Kunden in die Falle tappen und zahlen zu lassen. Auf keiner der Internetseiten, welche der Angeklagte selbst für deutsche Endkunden designte, gab es einen Hinweis darauf, dass die Beantragung einer solchen Fahrerlaubnis nicht möglich ist, wenn man seinen Wohnsitz in Deutschland inne hat. 

Verjährung spielte im Prozess eine große Rolle

37 Personen, welche auf diese Masche hereingefallen sind, haben Anzeige gegen den Angeklagten erstattet. Es kam zur Verhandlung vor dem Landgericht Detmold, welche das Urteil fällte, den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zu verurteilen. Gegen diese Entscheidung legte die Verteidigung Revision zum Bundesgerichtshof nach Karlsruhe ein. Da mehrere Betrugstathandlungen aus dem Jahr 2012 und 2013 nachgewiesen werden konnten, können diese aufgrund der Verjährungsfrist von fünf Jahren nicht mehr abgeurteilt werden. Die Sachrüge wurde erhoben. 

Revision führte teilweise zum Erfolg

Dies bestätigte der Bundesgerichtshof in seiner Revisionsprüfung und gab der Revision anteilig recht. Somit müsse auch die Gesamtfreiheitsstrafe überdacht werden, da diese an die vorherig nachgewiesenen Tathandlungen anknüpfe und diese miteinbeziehe. Als Konsequenz wurde die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe für die verbleibenden Betrugstatbestände an das Landgericht Detmold zurückverwiesen

Andere Rechtsfehler waren seitens der Juristen aus Karlsruhe nicht ersichtlich. Die Revision war im Übrigen erfolglos.

BGH, Beschluss vom 09.08.2021 – 4 StR 439/20 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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