Die Geringwertigkeit bei Vermögensdelikten – OLG Oldenburg nennt Grenze von 48 Euro

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat sich in einem Urteil aus dem Winter 2014 erneut zum Streitthema der Geringwertigkeit von Vermögensdelikten ausgesprochen und eine eigenständige Meinung zu diesem Thema in die vielfältige Differenz der Rechtsprechung eingestreut. Seitens der Richter sei ein Diebstahl einer Sache im Wert von 47,98 € nicht mehr als geringwertig einzustufen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte hat in dem zugrundeliegenden Verfahren im Januar 2014 zwei Flaschen Whiskey im Gesamtwert von rund 48 Euro gestohlen. Das Amtsgericht Cloppenburg hat diesen daraufhin wegen gewerbsmäßigem Diebstahl in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten ohne Bewährung verurteilt. Aufgrund des „besonders schweren Diebstahles“ nach § 243 Abs. 1 StGB ist die Verurteilung zu einer alleinigen Geldstrafe nicht möglich, es bedarf einer verschärften Strafe, welche sich hier in Form der Freiheitsstrafe niederschlägt.

Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein, welche allerdings erfolglos blieb. Seitens des Diebstahls nach § 242 StGB, welcher sich vorwiegend mit der Entwendung der Flaschen befasst, konnten die Richter keinerlei Rechtsfehler erkennen, wodurch die Revision als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Jedoch koppelt sich der Urteilsspruch v.a. an die Regelung des § 243 Abs. 2 StGB, welcher das Ausschlusskriterium des „besonders schweren Diebstahls“ regelt. Dieser ist dann nämlich nicht anwendbar und somit zwingend ein niedrigeres Strafmaß zu wählen, wenn die entwendete Sache in den Vermögensbereich der „Geringwertigkeit“ einzustufen ist. Im vorliegenden Fall würde die Freiheitsstrafe von drei Monaten zulasten des Angeklagten entfallen, wenn eine Geringwertigkeit seitens der beiden Whiskeyflaschen im Wert von ca. 48 Euro noch vorliegen würde.

Das Oberlandesgericht Oldenburg teilte die Auffassung des Strafrichters, dass die gestohlene Sachen nicht mehr als geringwertig anzusehen sind, auch wenn diese wie im obigen Fall nur einen Wert von rund 48 Euro innehaben. Dies wurde wie folgt begründet:

Vor Einführung des Euros im Jahr 2002 galt als Obergrenze für den Diebstahl von geringwertigen Sachen ein Wert von 50 DM. Seit der Euro als Währung in Europa eingeführt wurde, wurde die Obergrenze somit halbiert und an die Inflation angepasst, was im früheren Zeitraum somit eine Grenze von 25 bis 30 Euro dargestellt hat. Die Auffassung des Angeklagten, wegen der alten 50-DM-Obergrenze liege die neue Obergrenze heute bei 50 Euro, sei seitens des Gerichts nicht nachvollziehbar. Selbst unter Berücksichtigung der Geldentwertung sowie der Entwicklung der verfügbaren Einkommen seien aus den damaligen 50 DM rechnerisch lediglich rund 60 DM geworden, was umgerechnet ca. 30 Euro entspricht.

Somit hält das Gericht an dieser Rechtsauffassung fest und stellt im obigen Fall keine Geringwertigkeit bei einer Sache von 48 Euro fest. Dies hat die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten zur Folge, da der § 243 Abs. 2 StGB nicht einschlägig ist.

Auch in der heutigen Rechtsprechung ist die Geringwertigkeit von Sachen nicht vollumfänglich geklärt und bedarf einer weiteren intensiven Einzelprüfung der Umstände sowie der aktuellen Urteile aus dem Bereich der Vermögensdelikte.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 02.12.2014 – 1 Ss 261/14 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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