„Dorfbäcker von Siegelsbach“ – Raubmordtäter muss mindestens 22 Jahre in Haft verbringen?

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Der 62 – jährige Verurteilte, welcher im Oktober 2004 ein Geldinstitut überfallen hat und eine Kundin tötete sowie einen Bankmitarbeiter und eine weitere Kundin mit Tötungsvorsatz lebensgefährlich verletzte, muss nun aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Heilbronn weitere sieben Jahre in Haft bleiben, welche sich an die bereits verbüßten Jahre der „lebenslangen Haftstrafe“ anreihen.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fall des „Bäckers von Siegelsbach“ erlangte im Jahre 2005 erhöhte mediale Präsenz, da das erstinstanzlich zuständige Landgericht Heilbronn trotz zahlreicher Belastungsindizien den Raubmörder von den Anschuldigungen seitens der Staatsanwaltschaft freisprach, da das Gericht ein Entlastungsindiz eines Zeugen höher wertete, welcher den – später dennoch verurteilten Straftäter – zum Tatzeitpunkt gesehen habe, wie dieser mit seinem Auto den Ort verließ. Somit bestand seitens des Strafgerichts ein solch stichfestes Alibi, welches sich mit weiteren unsicheren Belastungsindizien derart summierte, dass lediglich ein Freispruch in Frage käme.

Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung des Landgerichts im Nachhinein als rechtsfehlerhaft beanstandet und weitere Beweiswürdigungsmöglichkeiten aufgezeigt, welche dazu führten, dass nach Zurückweisung an das Landgericht bei der zweiten Verhandlung eine derartige Beweisdichte zustande kam, welche eine Verurteilung aufgrund Raubmordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe rechtfertigte.

Seit dem Schuldspruch, welcher zudem die besondere Schwere der Schuld im April 2008 feststellte, sind nun knapp 13 Jahre vergangen. Hinsichtlich abgesessener Untersuchungshaft sowie der laufenden Revision ist seitdem eine Haftzeit von knapp über 15 Jahren vergangen, was dazu führte, dass das Landgericht Heilbronn prüfen musste, ob eine weitere Strafvollstreckung geboten sei oder gegebenfalls die resultierende Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren anzuwenden ist.

Bei solchen Haftprüfungen steht vor allem die Gesamtwürdigung des Unrechts – sowie der Schuldgehalt der Tat, das Alter des Sträflings, dessen Gesundheitszustand, sein Vollzugsverhalten und die Aussichten noch zu Lebzeiten aus der Strafhaft entlassen zu werden im Vordergrund. Nach Abwägung der Tatsachen und Würdigung der Umstände kam das Landgericht Heilbronn zu der Entscheidung, eine Mindestverbüßungszeit von 22 Jahren festzulegen.

Dagegen wandte sich der Sträfling mit einer sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht Karlsruhe, welche jedoch keinen Erfolg hatte, da die Richter hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Heilbronn keine Rechtsfehler erkennen konnten.

Die nächste Haftprüfung erfolgt demnach seitens des Landgerichts erst wieder nach der Verbüßung von insgesamt 22 Jahren Strafhaft. Eine Aussetzung der weiteren Strafvollstreckung zur Bewährung wird auch nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit nur in Betracht kommen, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses und den Gütern der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 – L 1 Ws 344/20 –

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Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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