Dresdner „Infinus-Verfahren“ – BGH bestätigt das Urteil der Vorinstanz weitgehend

 In Veröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof hat sich Ende Oktober 2021 mit der Rechtsfehlerüberprüfung der Infinus-Urteile des Landgerichts Dresden beschäftigen müssen. Die Revisionen der sechs ehemaligen Verantwortlichen der Infinus-Unternehmensgruppe wurden weitgehend verworfen.

Das Landgericht Dresden, welches bei diesem Verfahrenszug die Vorinstanz bildete, hatte in einem Umfang von 167 Verhandlungstagen fünf der Angeklagten wegen banden – und gewerbsmäßigen Betruges in Tateinheit mit Kapitalanlagebetrug und einen Angeklagten wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von vier Jahren und sechs Monaten sowie acht Jahren verurteilt. Zudem hatte es die Einziehung der Taterträge von mehr als 51 Millionen Euro angeordnet.

Vorspiegelung einer lukrativen Geldanlage

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben es die Angeklagten geschafft, den Gläubigern eine lukrative Geldanlage vorzutäuschen . Dies wurde durch ein Netz von Vermittlern durchgeführt, wodurch letztendlich mehrere tausend gutgläubigen Anleger gezielt getäuscht wurden und dachten, dass Sie ihr Vermögen in ein prosperierendes Unternehmen investiert haben. Objektiv betrachtet machte die „Infinus“ den Anschein eines erfolgreichen Dresdner Wirtschaftsunternehmens, dass sich mit dem  Ankauf von Lebensversicherungen befasste. Die Zahlen, welche das Unternehmen den Anlegern präsentierte waren jedoch das Ergebnis von illegalen Innengeschäfte des Unternehmens. Die positive Bilanz existierte lediglich auf dem Papier. In Wirklichkeit machte das Unternehmen starke Verluste.

Feststellung eines sogenannten Schneeballsystems

Die Angeklagten bedienten sich an einem sogenannten „Schneeballsystem“, um die Schulden der alten Anleger mit dem Geld der neuen Anleger zu begleichen. Irrtumsbedingt investierten die getäuschten Anleger im Tatzeitraum ab dem Jahr 2011 rund 540 Millionen Euro. Nach dem Ausspruch des Urteils des Landgerichts Dresden haben die Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und umfangreiche Verfahrensbeanstandungen erhoben.

Die Revisionen der Angeklagten sind nach der Ansicht der BGH-Richter weitgehend haltlos. Der Bundesgerichtshof hat lediglich die tateinheitlichen Verurteilungen wegen Kapitalanlagebetruges und Beihilfe hierzu sowie in einem ganz geringen Umfang die Einziehungsentscheidung aufgehoben. Dazu kommt, dass bei einem der Angeklagten der Strafausspruch aufgehoben wurde, da das Landgericht die sogenannte „Kronzeugenregelung“ im Sinne des § 46b StGB nicht ordnungsgemäß anwandte.

Dennoch ist die Verurteilung für die restlichen Angeklagten nun endgültig rechtskräftig.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.10.2021 – 5 StR 443/19 –

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Empfohlene Beiträge