Fahrrad auf Straße gelegt zwecks Raub – Kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB

 In Veröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof musste sich Ende 2018 nochmals mit der Auslegung der Verkehrsstrafdelikte befassen, genauer gesagt dem § 315 b StGB. Die Richter beschlossen, dass die Schaffung eines Hindernisses mittels eines Fahrrades auf dem Fahrstreifen noch keinen gefährlichen Eingriff im Sinne des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstelle.

Dem Beschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

In einer Nacht im Januar 2018 sah sich eine LKW-Fahrerin auf einer vollkommen unbeleuchteten Straße am Waldrand gezwungen eine Vollbremsung einzuleiten, da inmitten des Fahrstreifens ein Fahrrad abgelegt wurde. Trotz der Vollbremsung und dem Versuch, den LKW zum Stehen zu bringen, stieß er gegen das Fahrrad. Dahinter verbarg sich ein erschreckender Tatplan eines Mannes, welcher das Rad absichtlich auf der Straße abgelegt hat, um Fahrzeugführer zur Vollbremsung zu veranlassen, um diese dann mit einer Axt ihres Fahrzeuges zu berauben. Das Landgericht Kleve, welches in erster Instanz sachlich sowie örtlich zuständig war, verurteilte den Mann wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte Revision zum Bundesgerichtshof ein. Diese hoben die Entscheidung des Landgerichts zugunsten des Angeklagten auf, denn aus ihrer Sicht sei eine Strafbarkeit des gefährlichen Eingriffes in den Straßenverkehr nicht zu erkennen. Dies folgte aus der Analyse der Feststellungen des erstinstanzlichen Landgerichts, welche keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert durch den Eingriff mit dem Fahrrad erkennen konnten. Das Merkmal der Gefährdung ist kausal an den Eingriff gekoppelt und müsse sich demnach aus diesem ergeben.

Bezüglich des Umstandes, dass es sich hier um einen LKW handelte, reicht die Berührung des Fahrzeuges mit dem Hindernis nicht aus, um in irgendeiner Art und Weise eine konkrete Gefahr für die Fahrzeugführerin noch für den LKW selbst zu konstruieren. Aufgrund mangelnder Feststellung über die gefahrene Geschwindigkeit vor der Vollbremsung oder der Möglichkeit einer Ausweichreaktion und anschließendes Abkommen von der Straße konnte das Merkmal der konkreten Gefahr in keiner nachgewiesenen Konstellation bejaht werden.

Auch die Annahme, dass ein bedeutender Sachschaden eingetreten ist oder hätte eintreten können, ist nach den Feststellungen des Landgerichtes nicht nachzuweisen. Dies hat lediglich den Fahrzeugwert feststellen lassen, jedoch keine weiteren Angaben zu dem erwartenden Schadensbild sowie dessen Bewertung durch ein Gutachten veranlasst. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies mit der Bitte zur erweiterten Feststellung zurück an die zuständige Strafkammer.

Fraglich ist, wie die Entscheidung bezüglich der konkreten Gefahr des gefährlichen Eingriffes zu entscheiden wäre, wenn es sich nicht um einen tonnenschweren LKW, sondern um einen kleinen PKW gehandelt hätte, welcher womöglich durch das Hindernis die Spur verloren oder erhebliche Schäden an der Karosserie davongetragen hätte. Hinsichtlich dieser Frage steht eine höchstrichterliche Entscheidung noch aus (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2018  – 4 StR 505/18).

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

Neueste Beiträge