Fahrtenbuchauflage: darf die Auflage für 15 Monate verhängt werden?

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Die Richter des Verwaltungsgerichtes Mainz mussten sich im November des Jahres 2019 mit der sogenannten Fahrtenbuchauflage beschäftigen, welche Verkehrssündern auferlegt werden kann, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einem Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften nicht möglich war. In diesem müssen die Fahrzeugführer ihre Abfahrtsorte sowie die Fahrzeit eintragen, um künftige Verkehrsverstöße ohne Schwierigkeiten für Behörden ahndbar zu machen.

Im folgenden Beschluss wurde darüber entschieden, ob es als Fahrzeugführereigenschaft ausreiche, wenn man als Adressat des Anhörungsbogens diesen bestreite. Des Weiteren wurde das Ermessen bezüglich der zeitlichen Länge der Auflage abgewogen.

Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

Ein auf den Antragsteller zugelassenen PKW überschritt die außerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 34 km/h. Die Polizeibehörde versuchte vergebens, den verantwortlichen Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt ausfindig zu machen, etwa durch etwaige Hausbesuche und behördliche Lichtbildabgleiche, jedoch war eine eindeutige Identifizierung des Fahrers war jedoch nicht möglich. Nach telefonischem Erreichen des Halters stritt dieser seine Mitwirkung an der Ordnungswidrigkeit ab.

Daraufhin ordnete die Antragsgegnerin unter Sofortvollzug die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von 15 Monaten an. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit einem Eilantrag, in welchem er sich gegen die Auflage wehrt. Er argumentiert, dass er niemals einen Anhörungsbogen der Behörde erhalten habe und in dem Telefonat mit den Beamten keinerlei Angaben über den Tatvorwurf erfahren zu haben.

Das Verwaltungsgericht Mainz lehnt den Eilantrag mit folgender Begründung ab.

  1. Allein die erhöhte Eintragungsanzahl im Verkehrszentralregister lasse die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter zu, weil durch diese die Schwere der Verkehrsverstöße zum Tragen kommt.
  2. Die Polizeibehörde habe alles Erforderliche getan, um die Identität des Fahrzeugführers zu ermitteln. Durch das Telefonat mit dem Fahrzeughalter hätte sich die Chance ergeben, die Fahrzeugführereigenschaft einzuräumen oder detailliertere Angaben zu machen. Dies wurde jedoch vom Antragsteller unterlassen.
  3. Angesichts des Maßes der Geschwindigkeitsüberschreitung, der hohen Punkteanzahl im Verkehrszentralregister, der Gefahr der Wiederholung sowie der fehlenden Aufklärungsbereitschaft sei eine Anordnung der Fahrtenbuchauflage über 15 Monate ermessensgerecht. Diese Auflage soll die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße ermöglichen, welche durch den Fahrzeughalter aufgrund seiner Vergangenheit erwartet werden können.
  4. Die Auflage war auch kein Fall der Ermessensüberschreitung, denn der Fahrzeughalter hätte genug Möglichkeiten gehabt, eine Fahrzeugführeridentifikation preiszugeben.

(Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 08.11.2019 – 3 L 1039/19.MZ)

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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