Kein Drogenscreening allein wegen des Besitzes von Marihuana!

 In Veröffentlichungen

Nach der Weigerung, ein angefordertes Gutachten über eine Blut- und Urinuntersuchung einzureichen, wurde dem Betroffenen seitens der Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entzogen. Allein diesen Umstand sah das VG Minden in seinem Urteil vom März 2019 als unzureichend an. Begründet wurde dies damit, dass die Behörde nicht dazu berechtigt war, vom Antragssteller allein wegen des Besitzes von Marihuana ein Drogenscreening zu fordern.


Zwar kann der Drogenbesitz ein Indiz für einen Eigenverbrauch darstellen (siehe OVG Münster, NZV 02,427), jedoch müssen bei Cannabis zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die die Vermutung rechtfertigen, dass beim Betroffenen ständig fahreignungsrelevante körperlich-geistige Fahreignungsdefizite vorhanden sind oder dass der Konsum vom Cannabis und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht voneinander getrennt werden können. Auch der Besitz einer geringen Menge Cannabis, die für den Eigengebrauch spricht, kann die Auferlegung einer Durchführung einer ärztlichen Untersuchung rechtfertigen. In diesem Fall müssen jedoch weitere Umstände gegeben sein, die einen regelmäßigen Konsum als nicht fernliegend erscheinen lassen. Liegen solche Anhaltspunkte hingegen nicht vor, kann die Fahrerlaubnis wegen des bloßen Besitzes von Cannabis nicht entzogen werden. Urteil vom VG Minden vom 09.03.2019.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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