Kein illegales Kraftfahrzeugrennen / Alleinrennen bei bloßer Geschwindigkeitsüberschreitung!

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In dem vom KG Berlin zu verhandelnden Fall fuhr der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit durch Berlins Innenstadt, wobei er mehrere Überholungsmanöver durchführte und an einer Straßenbahn-Haltestelle auch keinerlei Rücksicht auf ggf. die Fahrbahn überquerende Personen nahm.

Das AG Tiergarten ging davon aus, dass das Ansinnen des Angeklagten gewesen sei, „unter großer Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage über eine Fahrtstrecke von mindestens 1,8 Kilometern eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, um als Pizzalieferant auf schnellstem Weg zu seinem Fahrziel zu gelangen.“ Es verurteilte den Angeklagten daher wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens / Alleinrennen gem. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten vor dem KG war erfolgreich und führte zur Aufhebung des AG-Urteils sowie Zurückverweisung an das AG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

Das KG stellte zunächst klar, dass § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht verfassungswidrig sei, da insbesondere kein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG ersichtlich sei.

Gem. o.g. Vorschrift macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.

Das KG hielt fest, dass § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nach dem Willen des Gesetzgebers als abstraktes Gefährdungsdelikts den Alleinraser / das Alleinrennen im Blick habe, der ein Kraftfahrzeugrennen objektiv und subjektiv gewissermaßen gegen sich selbst nachstelle. Insofern sei bei der Tatbestandsauslegung der Fokus auf die Umstände zu legen, aus denen die besondere Gefährlichkeit von Kraftfahrzeugrennen resultiere. Dabei sei an die waghalsigen Fahrweisen der Rennteilnehmer zu denken, bei denen jegliche Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht gelassen werde und mit denen regelmäßig die Gefahr oder auch das Inkaufnehmen des Kontrollverlustes über das Fahrzeug zugunsten eines Geschwindigkeitszuwachses zulasten anderer Verkehrsteilnehmer einhergehe.

Angesichts dessen sollen bloße Geschwindigkeitsüberschreitungen gerade nicht von der Strafbarkeit nach o.g. Norm erfasst sein. Vielmehr sollen nur solche Handlungen unter Strafe gestellt werden, die „objektiv und subjektiv aus der Menge der bußgeldbelegten Geschwindigkeitsverstöße herausragen.“ Was das subjektive Tatbestandsmerkmal anbelangt, so müsse der Täter mit der Absicht handeln, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Die Urteilsgründe müssten im Ergebnis also „konkrete Feststellungen zu den Umständen sowie dem Vorstellungsbild des Täters enthalten, die sein Verhalten von bloßen bußgeldbewehrten Verkehrsverstößen abheben und diesen den Charakter eines nachgestellten Kraftfahrzeugrennens geben.“

Vorliegend konnten nach Ansicht des KGs weder die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nicht angepassten Geschwindigkeit bzw. der groben Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit, noch das subjektive Absichtsmerkmal entgegen der Einschätzung des AGs sicher festgestellt werden, sodass der Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und damit ein sog. Alleinrennen letztlich nicht gegeben war (KG Berlin, Beschluss vom 20.12.2019, (3) 161 Ss 134/19 (75/19)).

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Strafrecht

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