Nur 1 Fahrverbot trotz 2er erheblicher Geschwindigkeitsübertretungen

 In Veröffentlichungen

Das Amtsgericht Offenburg hatte am 05.04.2018 über zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen in Verbindung mit einem Fahrverbot bei fehlender Tatmehrheit zu entscheiden.

Die Richter urteilten, dass auch wenn zwei Verstöße in zeitlich und örtlich engem Zusammenhang stehen, jedoch aufgrund unterschiedlicher Zuständigkeiten nicht gemeinsam verhandelt werden, nur die Anordnung eines Fahrverbots in Betracht komme.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffenen wurde für ein Vergehen am 24.08.2017 ein Bußgeldbescheid zur Last gelegt, welcher die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h außerorts mit 160 € Bußgeld sowie einem Fahrverbot von einem Monat sanktionierte.

Kurz zuvor, am 17.08.2017, missachtete die Fahrzeugführerin auf der gleichen Fahrbahn ein vorheriges Straßenverkehrsschild und überschritt die Höchstgeschwindigkeit außerorts um 45 km/h. Da der Betroffenen die Fahrbahn und deren Geschwindigkeitsregelungen ortsbekannt waren, wurde in diesem Fall sogar Vorsatz angenommen.

Die Besonderheit des Falles zeigt sich jedoch dahingehend, dass die zwei Ordnungswidrigkeiten zwar in einem engen zeitlichen und örtlichen Rahmen geschahen, jedoch unterschiedlichen Zuständigkeiten unterliegen. (AG Kehl und AG Offenburg).

Im Regelfall kommt es in beiden Fällen zu einer Anordnung eines Fahrverbots zu je einem Monat. Der BGH hat jedoch in seinem Beschluss vom 16.12.2015 (AZ.: 4 StR 227/15) klargestellt, dass bei zwei in Tatmehrheit geschehenen Ordnungswidrigkeiten, welche gleichzeitig entschieden werden, lediglich ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen sei. Eine Abweichung stellt hier lediglich ein größerer zeitlicher Abstand sowie eine einheitliche Zuständigkeit zum hiesigen Fall dar.

Aufgrund der Parallelen zur BGH-Entscheidung 4 StR 227/15 urteilte das AG Offenburg sinnesgleich und verhängte lediglich ein einmonatiges Fahrverbot. Dies soll in diesen Fällen als „Denkzettel – und Besinnungsmaßnahme“ spezialpräventiv wirken.

Im oben genannten Fall ist dies durch die zeitlichen und örtlichen Zusammenhänge in Anbetracht der Verhältnismäßigkeit der Sanktion gegeben. Die Besonderheit, dass die Verfahren unterschiedlichen Zuständigkeiten unterliegen und es dadurch zu einer differenzierten Rechtsanwendung kommen soll, würde dem Rechtsgedanken und der damit verbundenen Verhältnismäßigkeit keine geeignete Anerkennung zukommen lassen.

AG Offenburg, Beschluss vom 05.04.2018 – 3 OWi 207 Js 20872/17

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

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