Rücktritt vom Mordversuch: Unterlassen weiterer Tötungshandlungen wirken strafbefreiend!

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Rechtstipp vom 14.06.2017

Der BGH hat im September 2014 für Recht befunden, dass ein Fehlgehen der ersten Ausführungshandlungen nicht zwangsläufig zu einem Fehlschlag des Versuchs – also dem Ausschluss des Rücktritts vom Versuch – führt.

Im vorliegenden Fall fasste der Angeklagte den Entschluss, sich während einer Flugstunde das Leben zu nehmen, wobei der Anschein eines Flugunfalls erweckt werden sollte. Er beabsichtigte hierbei, den Fluglehrer anhand eines Mineralbrockens bzw. eines Küchenmessers zu attackieren und zumindest außer Gefecht zu setzen und so das Flugzeug aufsehenerregend abstürzen zu lassen.

Nachdem mehrere Schläge mit dem Mineralbrocken sowie das Eindrücken der Augenhöhlen nicht zur Kampfunfähigkeit des Piloten geführt hatten, das Flugzeug sich aber bereits im Sinkflug befand, konnte der Pilot gerade noch eine Notlandung herbeiführen. Nach den Angriffen saß der Angeklagte während des Rettungsmanövers nur noch schweigend daneben.

Das LG Frankfurt (Oder) verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit dem versuchten Angriff auf den Luftverkehr mit Todesfolge. Die anschließend hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erachtete der BGH als zulässig und begründet, sodass das Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LG Frankfurt (Oder) zurückverwiesen wurde.

Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht vom Versuch zurücktreten können, weil der Versuch fehlgeschlagen sei, treffe insoweit nicht zu, so der BGH. Vielmehr ist für den Fehlschlag des Versuchs erforderlich, dass der Täter erkennt, dass die Tat mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann. Im vorliegenden Fall seien aber sowohl die Schläge mit dem Mineral als auch das Eindrücken der Augenhöhlen nach der Vorstellung des Angeklagten weiterhin möglich gewesen, sodass kein Fehlschlag gegeben sei.

Beschluss des BGH September 2014

Hinweis:

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