Taxi- / Mietwagen- Gelegenheitsverkehr: Anspruch auf vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigungen oder Vorbescheide!
Mit Beschluss vom 7.12.2016 entschied der BayVGH, dass für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen oder Mietwagen auch eine vorläufige, einstweilige oder rückwirkende Genehmigung bzw. ein Vorbescheid erteilt werden kann.
Die Klägerin betrieb ein Taxi- und Mietwagenunternehmen und besaß die vorausgesetzte Genehmigungen nach §§ 47, 49 PBefG, welche bis zum 27.9.2013 befristet waren. Am 10.10.2013 beantragte sie beim Landratsamt eine Genehmigung für den Weiterbetrieb ihres Taxi- und Mietwagenunternehmens für weitere fünf Jahre eine Genehmigung und reichte alle dafür erforderlichen Unterlagen ein. Das Landratsamt erteilte am 23.12.2013 die beantragte Genehmigung und befristete diese bis zum 22.12.2018. Gegen diese Genehmigung reichte die Klägerin Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass sie für den Zeitraum vom 28.9 bis 23.12.2013 einen Vorbescheid, hilfsweise eine rückwirkende Genehmigung begehre. Nach Zurückweisung des Widerspruchs erhob die Klägerin beim VG Ansbach Klage auf Erteilung dieser. Begründet wurde die Klage damit, dass es nicht nachvollziehbar sei weshalb das Landratsamt die Bescheide trotz Vorliegens aller Unterlagen erst zum 23.12.2013 erlassen habe.
Das VG Ansbach wies im vorliegenden Fall die Klage jedoch ab und führte an, dass Genehmigungen nicht vorläufig zu erteilen seien und auch ein Zwischenbescheid nicht in Frage komme. Dieser komme nur dann in Betracht, wenn die Behörde innerhalb von drei Monaten nicht über einen Antrag entscheidet. Diese Frist war jedoch noch nicht verstrichen. Auch käme eine rückwirkende Genehmigung nicht in Betracht, da es der Klägerin zuzumuten war sich rechtzeitig vor Ablauf ihrer Genehmigung die Verlängerung zu beantragen.
Der BayVGH folgte im Wesentlichen der Begründung des VG Ansbach: Eine vorläufige oder rückwirkende Genehmigung sieht das PBefG nicht vor. Auch hat die Klägerin aus der Dauer des Genehmigungsverfahrens keinen Anspruch auf Rückdatierung oder Vorverlegung der Geltung der Genehmigung. Die Regelung des § 15 I 2 PBefG, welche vorsieht, dass innerhalb von drei Monaten über den Antrag entschieden werden muss, wurde eingehalten. Nur ein vollständiger Antrag löst die Frist des § 15 I 2 PBefG aus. Die Klägerin reichte erst am 10.10.2013 den Antrag ein und die Behörde entschied innerhalb dieser drei Monate. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass das Landratsamt die Entscheidung missbräuchlich verzögert hat, nicht ersichtlich (Beschluss des BayVGH vom 7.12.2016).
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